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Abschnitt 3 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2018 BehAppAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Herstellungsprozessen
und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit
prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot
vergleichen
b) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte
planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung
berücksichtigen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maß-
nahmen zur Vermeidung von Personen- und Sach-
schäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
d) technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungs-
hinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbe-
zogene Vorschriften lesen, auswerten und anwen-
den
e) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von
Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten,
durchführen
f) Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materia-
lien auftragsbezogen auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
g) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz
dokumentieren
h) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
12 
j) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, be-
trieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team
planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen
k) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbeson-
dere aus technischen Unterlagen und aus den Bau-
stellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm-
und Fertigteile bereitstellen
l) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und über-
tragen
m) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-
tion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten
prüfen
 12
2Einsetzen von betrieblicher
und technischer
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins-
besondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewer-
ten und nutzen
b) Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von
Rohrleitungen, anfertigen
c) digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einset-
zen; Daten analysieren und dokumentieren
d) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen und sichern
12 
  e) technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder,
Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme,
Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne,
lesen, auswerten und anwenden
f) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen
konstruieren
g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergeb-
nisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle
Identitäten berücksichtigen
h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
i) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra-
gen
 19
3Herstellen von Bauteilen
für Apparate, Behälter und
Rohrleitungssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-
gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie
einrichten, unterhalten und räumen
b) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Verän-
derungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handha-
ben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen
c) Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und
Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf
Oberflächenschutz sichtprüfen
d) Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und un-
ter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach
Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen
e) Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen herstellen
f) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar-
beitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen an-
wenden
g) Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
h) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten
und Maßnahmen dokumentieren
i) Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Ober-
flächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften
spannen und ausrichten
j) Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen,
Scheren und Sägen, bearbeiten
k) Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren,
Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten
l) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen
vorbereiten sowie Bauteile heften
m) Flammlötverbindungen herstellen
n) Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebe-
verbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen
herstellen
26 
o) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biege-
umformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und
ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen
p) Blechformstücke, insbesondere durch Umformen
und Fügen, fertigen
q) Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückober-
fläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße,
insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen
r) Bauteile aufweiten und aushalsen
s) Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte
prüfen
t) Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und
chemisch behandeln
u) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der
Werkstoffeigenschaften schneiden
  
v) Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorberei-
ten und veranlassen
w) Einstellungen von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und vornehmen
x) Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere
durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten
y) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in
verschiedenen Schweißpositionen herstellen,
Schweißverbindungen thermisch und mechanisch
nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt rich-
ten
z) Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen,
aus Blechen und Profilen fertigen
 19
4Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bau-
gruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungs-
systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti-
gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie
einrichten, unterhalten und räumen
b) Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungs-
zweck zuordnen und lagern
c) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur der Medien herstellen
d) Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Monta-
gereihenfolge und des Anziehdrehmomentes her-
stellen
e) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in
montagegerechter Lage fixieren
f) Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und
Befestigungen unter Berücksichtigung der Bean-
spruchungen fertigen und montieren
g) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme de-
montieren, kennzeichnen, lagern und einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
9 
  h) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen
und kennzeichnen
i) Lasten anschlagen, sichern und transportieren
j) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub-
züge sowie Winden, handhaben
k) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-
bauen, sichern und abbauen
l) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung
der baulichen Gegebenheiten vorbereiten
m) Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsar-
ten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldäm-
mung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften
bei der Montage und Demontage berücksichtigen
n) Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu för-
dernden Medien und Förderbedingungen auswählen
und anwenden
o) Eignung des Untergrundes für die Befestigung sicht-
prüfen
p) Befestigungen in verschiedenen Untergründen, ins-
besondere in Beton und Mauerwerk, unter Berück-
sichtigung von Montagevorschriften mit handgeführ-
ten Maschinen herstellen
q) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung be-
rücksichtigen
r) Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-
gen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betä-
tigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen
auswählen und funktionsgerecht einbauen
s) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbe-
sondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie
mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstel-
len und funktionsgerecht montieren
 21
5Durchführen von Arbeits-
und Schutzmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein-
setzen
b) kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvor-
schriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabe-
scheine, einhalten
c) Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung
von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
d) elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und
Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigun-
gen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen
und Instandsetzungen veranlassen
e) Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten
f) Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und
geschlossenen Räumen einhalten
g) Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Ab-
sturzsicherungen anwenden
h) Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen,
insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten
i) Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, ins-
besondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, ein-
halten; kundenspezifische Vorschriften beachten
6 
6 Behandeln und Schützen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei-
den
b) Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren
c) Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen,
insbesondere mit Folien
d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson-
dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten
e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe
auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbei-
tungsrichtlinien auftragen
f) Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von
Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, er-
greifen
5 
g) Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswäh-
len
h) Oberflächen schleifen und polieren
 5
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie
Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
b) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeu-
gen feststellen
c) Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen
d) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
e) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit
Universalwinkelmessern messen
f) Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren
durchführen
g) Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaß-
stäben und Messschiebern, messen
h) Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere
mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten,
prüfen und Lageabweichungen messen
4 
i) Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere
von Kehlnähten, mit Lehren prüfen
j) Schweißnähte innen und außen sichtprüfen
k) Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch
Farbeindringverfahren, prüfen
l) Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion
und Beschädigungen, prüfen
m) Rauhtiefen messen und dokumentieren
n) Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezoge-
nen Vorschriften durchführen
o) Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur,
prüfen und einstellen
p) begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme
von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssyste-
men durchführen, insbesondere Befestigungen,
Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz
und Dämmungen sichtprüfen
 14
  q) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung
sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein-
grenzen und bestimmen
r) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und
protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-
teilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergrei-
fen
s) Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten
und dokumentieren
t) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  
8 Instandhalten von Bauteilen,
Baugruppen, Apparaten,
Behältern und Rohrleitungs-
systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren
b) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema-
tisch ablegen
4 
c) Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kun-
den abstimmen und dokumentieren
d) Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Be-
triebsbedingungen abgleichen
e) Inspektionen nach technischen Unterlagen durch-
führen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen
f) Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere
nach Wartungsplänen, durchführen und dokumen-
tieren
g) Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen,
prüfen
h) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Ver-
schleiß prüfen
i) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen
j) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen,
Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen
durch Austauschen und Instandsetzen herstellen
und prüfen
k) Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung bera-
ten
l) Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren
 14


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen