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Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Weitere Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StromStV § 17d (neu), § 17e (neu)

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17c folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 9c des Gesetzes

§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines

§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise".

2.
Nach § 17c werden eine Zwischenüberschrift und folgende §§ 17d und 17e eingefügt:

„Zu § 9c des Gesetzes

§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines

(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für begünstigte Zwecke entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.

(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Strom verwendet wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.

(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.

(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.

(6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Betrieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Betriebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend.

§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 3. EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2018)
... der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 2 und 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
B. v. 19.01.2018 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung 3. EnergieStVuaÄndVInkrB
... vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Artikel 2 und 4 der vorbezeichneten Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, nachdem die ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84 , 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...