Die
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom
4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die durch
Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten".
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten".
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908