§ 53 der Tabaksteuerverordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Angabe „10 Euro" wird durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend."
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960