Laufende Nummer | Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
1 | Antimon | 0,0050 | |
2 | Arsen | 0,010 | |
3 | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | |
4 | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. |
5 | Cadmium | 0,0030 | Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen |
6 | Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grund- lage der maximalen Freisetzung nach den Spezifika- tionen des entsprechenden Polymers und der ange- wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. |
7 | Kupfer | 2,0 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher re- präsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Re- gel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasser- versorgungsgebiet ≥ 7,8 ist. |
8 | Nickel | 0,020 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent- liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä- sentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnations- beprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) aus- schließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt ver- öffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts „Be- urteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet wer- den. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Mess- wert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt. |
9 | Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus- gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden. |
10 | Polyzyklische aromati- sche Kohlenwasserstoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo- (ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. |
11 | Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge- wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions- produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erfor- derlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraus- setzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufberei- tung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bil- denden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. |
12 | Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkon- zentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Poly- merdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenz- wertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probennahmeverfahren." |
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (Anmerkung 1) | Parameter der Gruppe A Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (Anmerkung 2 und Anmerkung 3) | Parameter der Gruppe B Anzahl der Untersuchungen |
< 10 | 1 | 1 pro 3 Jahre |
≥ 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1 pro Jahr |
> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro Jahr zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4.500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4.500 Kubikmeter aufgerundet) |
> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 pro Jahr zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) | |
> 100.000 | 12 pro Jahr zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) | |
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet. Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahr- zeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. Anmerkung 3: Die Anzahl der Untersuchungen auf Enterokokken wird auf maximal 200 Untersuchungen pro Jahr be- grenzt. |
Laufende Nummer | Parameter (Anmerkung 1) | Messunsicherheit in % des Grenzwertes | Bemerkungen |
1 | Acrylamid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
2 | Aluminium | 25 | |
3 | Ammonium | 40 | |
4 | Antimon | 40 | |
5 | Arsen | 30 | |
6 | Benzo-(a)-pyren | 50 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste ver- fügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen. |
7 | Benzol | 40 | |
8 | Blei | 25 | |
9 | Bor | 25 | |
10 | Bromat | 40 | |
11 | Cadmium | 25 | |
12 | Chlorid | 15 | |
13 | Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l |
14 | Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge- halt in allen Formen bestimmt werden können. |
15 | 1,2-Dichlorethan | 40 | |
16 | Eisen | 30 | |
17 | Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
18 | Epichlorhydrin | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
19 | Fluorid | 20 | |
20 | Kupfer | 25 | |
21 | Mangan | 30 | |
22 | Natrium | 15 | |
23 | Nickel | 25 | |
24 | Nitrat | 15 | |
25 | Nitrit | 20 | |
26 | Oxidierbarkeit | 50 | Bei der analytischen Bestimmung der Oxidier- barkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren an- gewendet worden ist. |
27 | Pflanzenschutzmittel-Wirk- stoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflan- zenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro- dukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Mess- unsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstof- fen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt wer- den, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für ein- zelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden. |
28 | PAK | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenz- wertes in Anlage 2 Teil II. |
29 | Quecksilber | 30 | |
30 | Selen | 40 | |
31 | Sulfat | 15 | |
32 | Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetra- chlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I. |
33 | Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlor- ethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in An- lage 2 Teil I. |
34 | THM | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenz- wertes in Anlage 2 Teil II. |
35 | Uran | 30 | |
36 | Vinylchlorid | Anhand der Produktspezifikation zu kontrol- lieren | |
37 | Wasserstoffionen-Konzen- tration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
38 | Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephe- lometrische Trübungseinheit) geschätzt wer- den. Die Einhaltung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist. |
39 | TOC | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhal- tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik wird für das verwendete Verfahren ver- mutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist. |
Anmerkung 1: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert. |