Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Abschnitt 3 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 44 ändert mWv. 1. Januar 2018 HZAZustV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2016 (BGBl. I S. 2642) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

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