Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (2. FinAusglG2015DV k.a.Abk.)

V. v. 05.02.2018 BGBl. I S. 190 (Nr. 6)
Geltung ab 22.02.2018; FNA: 603-9-46-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Eingangsformel
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015
§ 3 Abschlusszahlungen für 2015
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2015


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2015 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 10.880.078.107,45 Euro
für Bayern 12.865.757.672,72 Euro
für Berlin 3.654.244.965,03 Euro
für Brandenburg 3.804.150.188,88 Euro
für Bremen 804.726.618,61 Euro
für Hamburg 1.787.007.729,50 Euro
für Hessen 6.174.407.786,53 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2.811.858.599,44 Euro
für Niedersachsen 9.940.763.277,72 Euro
für Nordrhein-Westfalen 18.657.936.284,52 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.613.022.030,26 Euro
für das Saarland 1.409.945.749,76 Euro
für Sachsen 7.082.961.923,93 Euro
für Sachsen-Anhalt 4.012.523.793,83 Euro
für Schleswig-Holstein 3.183.473.194,13 Euro
für Thüringen 3.854.188.590,16 Euro.


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§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2015


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2015 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 2.323.645.802,52 Euro
von Bayern 5.467.601.474,18 Euro
von Hamburg 114.774.295,62 Euro
von Hessen 1.729.815.166,86 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 3.621.856.618,15 Euro
an Brandenburg 497.805.893,72 Euro
an Bremen 626.734.787,04 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 476.339.096,51 Euro
an Niedersachsen 419.718.957,04 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.025.014.547,50 Euro
an Rheinland-Pfalz 350.625.517,44 Euro
an das Saarland 152.710.373,19 Euro
an Sachsen 1.029.740.798,52 Euro
an Sachsen-Anhalt 600.770.084,09 Euro
an Schleswig-Holstein 249.383.566,03 Euro
an Thüringen 585.136.499,95 Euro.


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§ 3 Abschlusszahlungen für 2015



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 9.905.071,19 Euro
von Bayern 17.953.190,13 Euro
von Hamburg 2.955.300,81 Euro
von Hessen 9.466.325,99 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin 9.055.579,39 Euro
an Brandenburg 3.179.079,31 Euro
an Bremen 737.247,26 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 3.911.178,94 Euro
an Niedersachsen 2.164.669,50 Euro
an Nordrhein-Westfalen 5.584.723,37 Euro
an Rheinland-Pfalz 1.959.871,51 Euro
an das Saarland 1.219.939,31 Euro
an Sachsen 1.323.711,53 Euro
an Sachsen-Anhalt 4.390.172,78 Euro
an Schleswig-Holstein 2.103.910,32 Euro
an Thüringen 4.649.804,91 Euro.


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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 22. Februar 2018 1. FinAusglG2015DV

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 vom 27. März 2015 (BGBl. I S. 365) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier



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