Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (23. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196 (Nr. 6); Geltung ab 16.02.2018
Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes, der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


---
1)
Diese Verordnung dient der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. Februar 2018 SeefBgV § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 41 (neu)

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2017 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird aufgehoben.

2.
Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40.

3.
Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt:

„§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder

2.
entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)" oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle „Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)" des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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