§ 2 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 2 Berufungsleistungsbezüge und Bleibeleistungsbezüge


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors abzuwenden (Bleibeleistungsbezüge).

(2) Kriterien für die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen sind insbesondere

1.
die Qualifikation der Professorin oder des Professors,

2.
ihre oder seine bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre,

3.
ihre oder seine Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie

4.
die Bewerbungs- und Arbeitsmarktlage in dem jeweiligen Fach.

(3) Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt, wenn die Professorin oder der Professor ein Einstellungsangebot einer Stelle außerhalb der Bundesagentur für Arbeit nachweist.

(4) 1Bleibeleistungsbezüge können wiederholt gewährt werden. 2Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.

(5) Unbefristet gewährte Berufungsleistungsbezüge und unbefristet gewährte Bleibeleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teil, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 HdBALBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdBALBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdBALBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HdBALBV Besondere Leistungsbezüge
...  (7) Für die Anpassung unbefristet gewährter besonderer Leistungsbezüge gilt § 2 Absatz 5  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed