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§ 5 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 5 Forschungs- und Lehrzulage



(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn

1.
sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,

2.
der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und

3.
neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.

(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.

(3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 5 HdBALBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdBALBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdBALBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HdBALBV Besondere Leistungsbezüge
... beim Einwerben von Drittmitteln, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie c) Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher ...