§ 6 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 6 Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge



(1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge, befristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie

1.
wiederholt gewährt worden sind und

2.
insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen worden sind.

(2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.

(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbezüge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.



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