§ 7 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)

V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 7 Konkurrenz von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen; zuständige Stelle für die Gewährung von Leistungsbezügen; ergänzende Regelungen der Hochschule



(1) 1Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge können nebeneinander gewährt werden. 2Sie können auch neben Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen gewährt werden. 3Eine gleichzeitige Gewährung mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge ist möglich. 4Dieselbe Leistung darf nicht mehrfach honoriert werden.

(2) 1Über die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen entscheidet die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. 2Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule kann eine Empfehlung für eine Gewährung abgeben. 3Über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, von Funktionsleistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule.

(3) 1Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Gewährung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hochschule in einer Ordnung. 2Die Ordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. 3Sie ist an der Hochschule durch Aushang bekannt zu machen.



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