Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen (SchSichRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Artikel 3 Änderung der BG Verkehr-Gebührenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 14. März 2018 BGVGebV Anlage

Der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5002 angefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr
in Euro
„5002Zulassung eines Sachverständigen für
Traditionsschiffe
1.000".




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