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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen (SchSichRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237 (Nr. 8); Geltung ab 14.03.2018
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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2018.