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Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (FamNachzAVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2018 AufenthG § 104

§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Familiennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab 1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monatlich 1.000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vorschrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Gesetzes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamNachzAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamNachzAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...