Artikel 1 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (16. BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2018 BGBl. I S. 373 (Nr. 10); Geltung ab 17.03.2018
|

Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. März 2018 BAMKostV Anlage

Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 2)

Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
in Euro
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2Chemische Sicherheitstechnik 154
3Gefahrgutumschließungen133
4Material und Umwelt 137
5Werkstofftechnik149
6Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7Bauwerkssicherheit115
8Zerstörungsfreie Prüfung 132
9Komponentensicherheit132
SQualitätsinfrastruktur138".


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 16. BAMKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. BAMKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
§ 4 BAMBGebV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2018 (BGBl. I S. 373 ) geändert worden ist, außer ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed