Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen (3. NeustBBVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.03.2018 BAnz AT 28.03.2018 V2; Geltung ab 01.04.2018
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

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Artikel 1



In § 7 der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 (VkBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 74 § 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2018" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte



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