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Abschnitt 2 - Flachglastechnologenausbildungsverordnung (FlGlasTechAusbV)

V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-121 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Manuelle Flachglasbearbeitung und

2.
Flachglasveredlungsverfahren.


§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung



(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,

2.
Werkzeuge und Material auszuwählen,

3.
Arbeitsschritte festzulegen,

4.
Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,

5.
Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,

6.
die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,

7.
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und

8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. 2Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren



(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,

2.
Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und

3.
fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 11 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Maschinelle Flachglasbearbeitung,

2.
Technologie der Flachglasbearbeitung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung



(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,

2.
Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,

3.
Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,

4.
Qualitätsstandards sicherzustellen,

5.
Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,

6.
fachliche Hintergründe zu erläutern,

7.
Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.

(2) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. 2Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. 3Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. 3Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung



(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,

2.
Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,

3.
Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

4.
Zeichnungen auszuwerten,

5.
Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und

6.
die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Manuelle Flachglasbearbeitung mit 20 Prozent,

2.
Flachglasveredlungsverfahren mit 10 Prozent,

3.
Maschinelle Flachglasbearbeitung mit 30 Prozent,

4.
Technologie der Flachglasbearbeitung mit 30 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.