Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVAusnV3ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); Geltung ab 20.04.2018

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 20. April 2018 3. FeVAusnV § 2

In § 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2017 (BGBl. I S. 3394) geändert worden ist, wird die Angabe „30. April 2018" durch die Angabe „30. April 2020" ersetzt.



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