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Abschnitt 4 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 27 ändert mWv. 1. August 2018 SteinAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Gestalten von
kundenorientierten
Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen
entgegennehmen und weiterleiten
b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und
Bauteile sowie für technische und gestalterische Ar-
beitsaufgaben anwenden
c) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
4 
d) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen
und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigen-
schaften von Werkstoffen informieren
f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetz-
ten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situa-
tionsgerecht führen
g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die
Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen
dokumentieren
h) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläu-
tern
i) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
 4
2Planen, Vorbereiten
und Organisieren von
Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische,
ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeits-
schutz planen und Arbeitsmittel festlegen
c) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen und Zeitaufwand dokumentieren
d) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung
sowie Witterungs- und Klimabedingungen berück-
sichtigen
e) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie
technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
beschaffen und nutzen
f) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen an-
wenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanlei-
tungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
4 
g) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-
stellen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und lagern, Messungen durchführen und
Messergebnisse protokollieren
i) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
j) Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und
anwenden
  
k) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und
Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften an-
wenden
l) Aufgaben im Team planen und umsetzen
m) analoge und digitale Medien einsetzen und bran-
chenspezifische Software anwenden
n) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichti-
gen
o) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
 2
3Vorbereiten, Einrichten,
Sichern und Räumen von
Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
räumen und ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und
Plänen abgleichen
e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbe-
reiten
f) Wasser- und Energieversorgung veranlassen
g) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom ergreifen
h) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und
Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen
sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren,
aufbänken und lagern
j) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar-
keit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste
auf- und abbauen
k) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-
greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und
Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
l) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung
ergreifen
m) Arbeitsplatz übergeben
4 
4Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
warten
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich-
ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und An-
lagen durchführen und dokumentieren
d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er-
kennen und Störungsbeseitigung veranlassen
4 
5Be- und Verarbeiten von
Metallen, Kunst- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und
Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen
b) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von
technischen Regelwerken durchführen und elastische
Fugen herstellen
c) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, so-
wie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter
Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, aus-
wählen und verarbeiten und Verklebungen durch-
führen
d) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Tren-
nen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten
e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
2 
6 Herstellen und Bearbeiten
von Werkstücken aus Blöcken
und Platten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und
auswählen
b) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter
Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler,
beurteilen und auswählen
c) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen,
teilen
d) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße über-
tragen
e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von
Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein,
festlegen
f) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen
von Hand und mit handgeführten Maschinen herstel-
len
g) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Ma-
schinen endbearbeiten
h) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigun-
gen schützen
i) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
14 
j) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen,
Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten
k) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten
l) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten
 4
7Herstellen von Profilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Profile unterscheiden und auswählen
b) Schablonen herstellen und Formen übertragen
c) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten
d) zusammengesetzte Profile ausarbeiten
10 
  e) um- und totlaufende Profile ausarbeiten
f) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten
 4
8Herstellen von eingesetzten
Flächen und Einlegearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere
durch Ausfräsen, herstellen
b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorga-
ben auswählen
c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
 3
9 Herstellen von Schriften,
Symbolen und Ornamenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden
und auswählen
b) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und
übertragen
c) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen
Techniken herstellen
d) Schriften und Oberflächen farblich fassen
e) Schriften und Oberflächen vergolden
f) Metallschriften anbringen
8 
g) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen
h) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Tech-
niken ausführen
 2
10Herstellen von Bauteilen
aus mineralisch gebundenen
Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden
und auswählen
b) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, her-
stellen und abbauen
c) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-
bauen
d) Bindemittel und Zuschläge zuordnen
e) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-
keit prüfen
f) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-
behandeln
4 
11Verarbeiten von künstlich
hergestellten Steinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusam-
mensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden
und auswählen
b) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbei-
tungsmethoden auswählen
c) künstlich hergestellte Steine bearbeiten
d) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch
Kleben, verbinden
e) Oberflächen endbearbeiten
4 
12Verlegen und Versetzen von
Platten und Fliesen sowie
Versetzen von Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen
herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerk-
stein, verlegen und Aussparungen herstellen
e) Werkstücke und Grabmale versetzen
12 
  f) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-
mittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Blei-
verbindungen, auswählen
g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen
herstellen
 3
13 Einsetzen von
programmierbaren Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die
Herstellung von Produkten beurteilen
b) Konstruktionen digital erstellen
c) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren
4 
d) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten um-
wandeln
e) programmierbare Maschinen einrichten
f) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkor-
rekturen vornehmen und Programme abfahren
g) Programmabläufe überwachen und optimieren
h) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4
14 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen und Übergeben
der Leistungen an Kunden
und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische
Prüfungen dokumentieren
c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
d) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-
reich beitragen
e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
4 
f) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
g) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
urteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zu-
sammenarbeit auswerten
h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen
j) Produkte für den Versand, insbesondere durch
Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten
k) Kundengespräche bei der Übergabe von fertigge-
stellten Arbeiten führen
l) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und
Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte
informieren
m) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Verlegen von Bodenbelägen
und Versetzen von Treppen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerk-
malen in unterschiedlichen Verlegetechniken verle-
gen
b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der
Planung und Produktion berücksichtigen
c) Treppenbauteile und Podeste versetzen
d) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen
 12
2Versetzen und Verankern von
Bauteilen und Fassaden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden
sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest-
legen und anwenden
b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-
tionen prüfen
c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen
vorbereiten
e) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbe-
sondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs-
und Sturzplatten, verankern und versetzen
f) Anschlüsse herstellen
 12
3Gestalten, Herstellen und
Versetzen von Denkmalen
und Grabanlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbe-
sondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften
und Kundenwünschen, gestalten
b) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Ge-
steinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
c) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vor-
schriften versetzen
 12
4Instandhalten und
Restaurieren von
Bauwerken und Denkmalen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen
sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurtei-
len
b) Voruntersuchungen berücksichtigen
c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
d) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
f) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbeson-
dere Vierungen und Antragungen unter Beachtung
der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-
merkmale herstellen
g) Dokumentationen durchführen
 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Herstellen
von Formen und Modellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und
abgießen
c) Negativformen herstellen
d) mehrteilige Formen herstellen
e) Modelle herstellen und bearbeiten
 12
2Herstellen von Schriften,
Reliefs und Skulpturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die
Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten
b) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren,
übertragen
c) Schrifttexte gestalten und übertragen
d) Schriften ausführen
 24
3Instandsetzen und
Restaurieren von
Bildhauerarbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zu-
stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-
mentieren
b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und
dokumentieren
c) Voruntersuchungen berücksichtigen
d) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie-
rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie-
rungsarbeiten durchführen
e) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset-
zungsarbeiten vorbereiten und ausführen
f) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-
bauen und lagern
g) Abgüsse von Originalen herstellen
h) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktio-
nen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere
Ergänzungen anfertigen und einfügen
i) Dokumentationen durchführen
 12


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen