Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes (1. KonsGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2018 KonsG § 9a (neu)

Nach § 9 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

(1) Die §§ 5 bis 7 und 9, mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 2 und 3, sind entsprechend auf Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzuwenden, die im Drittland nicht vertreten sind.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet."

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KonsGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KonsGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1. KonsGÄndG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
Artikel 1 2. KonsGÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 25 wird ...


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