Nach
§ 9 des Konsulargesetzes vom
11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird folgender
§ 9a eingefügt:
„
§ 9a Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
(2) Abweichend von
§ 5 Absatz 5 und
§ 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen, für die Auslagen in Anspruch nehmen.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet einem Mitgliedstaat, der einem Deutschen Hilfe leistet, die Auslagen, sofern dieser Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland für die Auslagen in Anspruch nimmt. Der deutsche Hilfeempfänger ist der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz dieser Auslagen verpflichtet."
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673