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Anhang 14 - Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (6. EuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570 (Nr. 17); Geltung ab 25.05.2018
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Anhang 14 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b



Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)

Rückseite der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahlgesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.