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Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (6. EuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570 (Nr. 17); Geltung ab 25.05.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung



Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen".

b)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen".

c)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".

d)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".

e)
Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag".

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „35" durch die Angabe „42" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen."

bb)
In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis" die Wörter „durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt.

5.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 9 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" und jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

6.
In § 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

7.
Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,".

8.
In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

9.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „rot" durch das Wort „hellrot" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

11.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „versehen hat" das Wort „oder" gestrichen.

dd)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder".

12.
In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wähler" durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen" ersetzt.

13.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.

(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19."

14.
§ 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig."

15.
In § 81 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen" die Angabe „1," eingefügt.

16.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

17.
Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.

b)
Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

d)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

18.
Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.

b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

bb)
In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis „*)" durch den Fußnotenhinweis „2)" ersetzt.

cc)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten."

dd)
Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19.
Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern „Bitte - füllen Sie den Antrag" die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „einem anderem Mitgliedstaat" durch die Wörter „den übrigen Mitgliedstaaten" ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort „Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

dd)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 5 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

bb)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

20.
Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlen" durch das Wort „Wahl" und

b)
die Angabe „2014" jeweils durch die Angabe „2019" ersetzt.

21.
Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22.
Die Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.
In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) werden in Nummer 5 im letzten Satz die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

24.
Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

b)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

c)
In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhinweis „1)" gestrichen und nach den Wörtern „betroffen sind;" der Fußnotenhinweis „2)" angefügt.

d)
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost))."

e)
Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3.

25.
Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

b)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

26.
In Anlage 8 (zu § 25) werden nach den Wörtern „Unterschrift des Wählers" die Wörter „/der Wählerin" eingefügt.

27.
Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahlbriefumschlags" wird das Wort „rot" durch die Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)" ersetzt.

b)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird in Satz 4 nach dem Wort „dort" der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.

c)
Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:

6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist)."

d)
Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt:

7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:

1.
Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm

2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss

3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein."

28.
Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

29.
Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

30.
Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a)
In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

31.
Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird wie folgt geändert:

a)
Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

32.
Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert:

a)
In der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers - Erstausfertigung - werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers - Erstausfertigung - wird die aus dem Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

33.
In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden."

34.
Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

35.
Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a



Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 575)



Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b



Rückseite Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 576)



Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c



Rückseite Zweitausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 577)



Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d



noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 578)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 579)



Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a



Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)



Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c



noch Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)



Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c



noch Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 584)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 585)



Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21



Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung

Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2018 I S. 586)



Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 22



Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag

Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 587)



Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b



Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3)

Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 5 Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1).

Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 2 Europawahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b



Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)

Rückseite der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt

Informationen zum Datenschutz


Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1).

Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die Landeswahlleiter.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b



Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)

Rückseite der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a



Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (BGBl. 2018 I S. 591)



Anhang 14 zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b



Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)

Rückseite der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Europawahlgesetz erforderliche Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1) und die Gemeindebehörde, bei der Sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Bescheinigung der Wohnung oder des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts nicht ungültig.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Anhang 15 zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b



Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b)

Rückseite der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers

-
Erstausfertigung -

Informationen zum Datenschutz


Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:

1.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Versicherung an Eides statt nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

2.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Versicherung an Eides statt ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

3.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung ( . ... . ... . ... . . ....)1).

Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) verantwortlich.

4.
Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die von Ihrem Herkunftsmitgliedstaat benannte Kontaktstelle.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6.
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7.
Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8.
Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.

9.
Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Versicherung an Eides statt nicht zurückgenommen.

10.
Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11.
Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


Anhang 16 zu Artikel 1 Nummer 34



Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 594)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 595)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 596)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 597)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 598)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 599)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 600)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 601)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 602)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 603)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 11 (BGBl. 2018 I S. 604)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 12 (BGBl. 2018 I S. 605)



Anhang 17 zu Artikel 1 Nummer 35



Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 606)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 607)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 608)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 609)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 610)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 611)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 7 (BGBl. 2018 I S. 612)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 8 (BGBl. 2018 I S. 613)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 9 (BGBl. 2018 I S. 614)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 615)