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§ 3 - Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.12.1993; FNA: 315-21-2 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte



(1) 1Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die Umrechnung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den deutschen Börsen notierten Mittelwert, bei fehlender Börsennotierung dem durchschnittlichen Marktpreis für den Ankauf dieser Waren entspricht. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, diese Mittelwerte, bei ihrem Fehlen die durchschnittlichen Marktpreise, durch Rechtsverordnung festzustellen.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt. 2Die besonderen Vorschriften über schweizerische Goldhypotheken bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 3 GBBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 158 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GBBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GBBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GBBerG Grundbuchvollzug
... nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem ...
§ 10 GBBerG Ablöserecht (vom 08.09.2015)
... andere Arten der Sicherheitsleistung zuzulassen. (2) Die §§ 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung des Nennbetrages des Grundpfandrechts. (3) Der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3900
 
Zitat in folgenden Normen

Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3900
§ 12 SachenR-DV Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
... wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 158 10. ZustAnpV Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Justiz" durch die ...