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Unterabschnitt 2 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen sowie

2.
Schuhreparatur.


§ 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen



(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,

5.
Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,

6.
Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,

7.
Näharbeiten am Schaft auszuführen,

8.
Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,

9.
Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und

10.
Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und

2.
Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.


§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur



(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,

3.
Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,

4.
Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,

5.
anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,

6.
Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,

7.
Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und

8.
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.