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Unterabschnitt 3 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

Unterabschnitt 3 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe

§ 11 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Maßschuhe auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Maßschuhen,

2.
Schuhtechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,

3.
Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,

4.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,

5.
Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,

6.
Schuhböden und Schäfte zu montieren,

7.
Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und

8.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. 2Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. 3Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.

(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und

3.
fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.

(7) Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

1.
Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder

2.
Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.

(8) 1Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.

(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 75 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent.


§ 14 Prüfungsbereich Schuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,

2.
Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,

3.
Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,

4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,

5.
Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,

6.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,

7.
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,

8.
Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,

9.
Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,

10.
Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

11.
fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und

12.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Maßschuhe wie folgt zu gewichten:

1.
Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen mit 15 Prozent,

2.
Schuhreparatur mit 10 Prozent,

3.
Herstellen von Maßschuhen mit 45 Prozent,

4.
Schuhtechnik mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.