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Artikel 2 - Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte (StromNEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2018 ARegV § 17

§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung" gestrichen.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StromNEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 ...