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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (BioSt-NachVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 (Nr. 22); Geltung ab 29.06.2018
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Artikel 2 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung



Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Treibhausgasminderung".

b)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen".

c)
Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Angaben ersetzt:

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2): Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3): Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung

Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f): Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen."

b)
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen

a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder

b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,

2.
Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie

3.
Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen.

(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet."

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als Abfall, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen,

2.
nur deshalb Abfälle sind, weil

a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,

b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder

c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.

Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden."

e)
Absatz 11 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Rohglycerin,

2.
Tallölpech,

3.
Gülle und Stallmist,

4.
Stroh oder

5.
Altspeisefette und Altspeiseöle.

Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden."

f)
Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 und 13 eingefügt:

„(12) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung."

g)
Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 14 und 15.

4.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Treibhausgasminderung

(1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von

1.
mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder

2.
mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen.

(2) Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen:

1.
Messung nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder

2.
Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von

a)
der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder

b)
der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist."

6.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen."

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 erfüllt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt."

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,

6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde,

7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,

8.
die Bestätigung,

a)
dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

b)
des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule,

c)
der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,

d)
des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,

e)
der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und

f)
der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a,

9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden,

10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5,

11.
die Angabe „konventioneller Biokraftstoff", soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und

12.
die Angabe „fortschrittlicher Kraftstoff", soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten."

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln."

11.
In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist," gestrichen.

12.
§ 60 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 62 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern" gestrichen.

14.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 68 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4."

---
4
www.ble.de

16.
Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte".

17.
Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung".

18.
Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:

Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)

RohstoffgruppeMittelwert*Aus der Sensitivitätsanalyse
abgeleitete
Bandbreite zwischen
den Perzentilen**
Getreide und
sonstige Kulturpflanzen
mit
hohem Stärkegehalt
128 bis 16
Zuckerpflanzen134 bis 17
Ölpflanzen5533 bis 66
* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten
Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der
Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden
fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte
Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der
Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der
verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und
33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen
Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt
waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten
zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ)."




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BioSt-NachVuaÄndV 1)
...  --- 1) Diese Verordnung dient in Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 11 und 31 bis 33 sowie in Artikel 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 13 der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 263 11. ZustAnpV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...