Die
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom
19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird nach den Wörtern „installiert wurde," das Wort „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- Pfeifenorgeln."
- 2.
- In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Energieversorgung" die Wörter „oder mit externem Antrieb über Netzkabel" eingefügt.
- 3.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind."
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Ersatzteile" die Wörter „für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „gebracht wurden," das Wort „und" gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und".
- dd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
- 1.
- Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht wurden,
- 2.
- medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 3.
- In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden,
- 4.
- Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 5.
- industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden, sowie
- 6.
- sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen, bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden."
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- *
- Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
- 1.
- der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8),
- 2.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),
- 3.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23),
- 4.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25),
- 5.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).
Die
Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2018.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze