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§ 7 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090 (Nr. 24)
Geltung ab 13.07.2018; FNA: 751-21-1 Kernenergie

§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.

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Zitierungen von § 7 Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RückbauTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückbauTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RückbauTraV Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
... werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten. (6) ...
§ 6 RückbauTraV Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
... werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu ...
§ 8 RückbauTraV Form der Übermittlung
... Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und ...