Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1094 (Nr. 24); Geltung ab 01.07.2017

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Juli 2017 VermAbschRÄndG Artikel 3, StPO § 111n

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 3 Nummer 3 wird dem letzten Satz des § 111n die Angabe „(4)" vorangestellt.



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