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Artikel 4 - Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 14. Juli 2018 WpHG § 26, § 63, § 64, § 73, § 82, § 93, § 102, § 120

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b und 37c" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt.

2.
In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

3.
In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu treffen" durch die Wörter „oder durch einen systematischen Internalisierer gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme, an denen die betreffenden Finanzinstrumente gehandelt werden, mit." durch die Wörter „und der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde mit." ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sie ordnet gegenüber den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme sowie gegenüber systematischen Internalisierern, die die betreffenden Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Entscheidungen der inländischen Handelsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen haben" durch die Wörter „Maßnahmen, die sie nach Satz 3 angeordnet hat" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.

5.
In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8" ersetzt.

6.
In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

7.
§ 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Ausland, die keine organisierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren."

8.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1," gestrichen.

bb)
In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3," gestrichen.

cc)
Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a eingefügt:

„74a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,".

c)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachtsmeldung nicht richtig ausfüllt."

d)
Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11" durch die Wörter „, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie des Absatzes 15a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11" die Wörter „und des Absatzes 15a" eingefügt.