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Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (EUProspVOAnpG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes



Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger".

b)
Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

c)
Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern".

d)
Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt".

e)
Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt.

f)
Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt".

g)
Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „Verkaufspreis" wird durch das Wort „Gesamtgegenwert" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die von CRR-Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere weniger als 5 Millionen Euro berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder".

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist."

4.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt:

§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100.000 Euro oder mehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach § 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffentlicht werden müssen.

(2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu erteilen, wenn

1.
das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen und

2.
das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Emittenten und im Falle eines Garantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Garantiegebers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informationen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind.

(3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge enthalten, so dass das Publikum

1.
die Art, die genaue Bezeichnung und die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Wertpapiers,

2.
die Funktionsweise des Wertpapiers einschließlich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,

3.
Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und eines etwaigen Garantiegebers,

4.
die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und einem etwaigen Garantiegeber verbundenen Risiken,

5.
den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers,

6.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,

7.
die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten und Provisionen,

8.
die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens sowie

9.
die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses

einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen kann.

(4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis „Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten.

(5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:

1.
einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,

2.
einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpapierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger weitergehende Informationen unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,

3.
einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss des Emittenten und im Falle eines Garantiegebers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,

4.
einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4 nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland, abgeschlossen wurde.

(6) Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Textform zur Verfügung zu stellen. Ist der Emittent nach den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Absatz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vorschrift aufgezählten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben in dem Wertpapier-Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Wertpapier-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 genannten Zweck dienen.

(8) Tritt nach der Gestattung und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könnten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung unverzüglich zu übermitteln. Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. Das aktualisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüglich gemäß § 14 Absatz 2 zu veröffentlichen. § 3b Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.

(3) Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröffentlicht werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.

§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Untergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
1.000 Euro,

2.
10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

3.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10.000 Euro."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hinsichtlich der Arten von Wertpapieren, für deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts besteht, wird auf die Aufzählung in Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) verwiesen. Daneben gilt die Ausnahme nach Satz 1 noch für:

1.
Aktien, die im Austausch für bereits an demselben organisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitalerhöhung verbunden ist;

2.
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;

3.
Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;

4.
Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den Inhabern an demselben organisierten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

5.
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben organisierten Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

6.
Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen organisierten Markt zugelassen,

b)
für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem 30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember 2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt gebilligt nach den Vorschriften des Börsengesetzes oder den Vorschriften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1; L 217 vom 11.8.2001, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind; wurden die Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen, muss die Zulassung zum Handel an dem anderen organisierten Markt mit der Billigung eines Prospekts einhergegangen sein, der in einer in § 14 Absatz 2 genannten Art und Weise veröffentlicht wurde,

c)
der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften betreffend die Zulassung zum Handel an dem anderen organisierten Markt und die hiermit im Zusammenhang stehenden Informationspflichten erfüllt,

d)
der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusammenfassendes Dokument in deutscher Sprache,

e)
das zusammenfassende Dokument nach Buchstabe d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und Weise veröffentlicht und

f)
der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments entspricht den Schlüsselinformationen gemäß § 5 Absatz 2a. Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offengelegt werden, erhältlich sind."

6.
In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „oder auf einem Datenträger" gestrichen.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „prospektpflichtig" die Wörter „oder für das öffentliche Angebot von Wertpapieren ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des § 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger den Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt erhalten können."

c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt oder das Wertpapier-Informationsblatt enthält oder die im Prospekt oder im Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen, falls die Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt oder im Fall öffentlicher Angebote nach § 3a dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen."

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 16" durch die Angabe „den §§ 3a, 13 oder 16" ersetzt.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder wird im Inland die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wird für Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland ausschließlich die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu erstellen. Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten."

9.
Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern".

10.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

(1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis nach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwerber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen der Erlass des Wertpapier-Informationsblatts ausgeht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden."

11.
Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt.

12.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

(1) Nach § 22a kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach § 22a besteht nicht, sofern

1.
die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-Informationsblatts erworben wurden,

2.
der Sachverhalt, über den unrichtige oder irreführende Angaben im Wertpapier-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3.
der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben bei dem Erwerb kannte oder

4.
vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, im Rahmen einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder irreführenden Angaben im Inland veröffentlicht wurde."

13.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

(1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland abgeschlossen wurde.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte."

14.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam."

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Verlangen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht wurde,

2.
entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird,

3.
der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist,

4.
entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,

5.
entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder

6.
das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn

1.
entgegen § 3 kein Prospekt veröffentlicht wurde,

2.
entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht wird,

3.
der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist,

4.
die Billigung des Prospekts nicht durch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen worden ist,

5.
der Prospekt nicht der Sprachenregelung des § 19 genügt,

6.
entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde,

7.
entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder

8.
das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde."

16.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a bis 1f eingefügt:

„1a.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,

1b.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,

1c.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1

a)
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

b)
eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

1d.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,

1e.
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

1f.
entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Nummer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."


Artikel 2 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2018 WpPGebV Anlage

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„14Gestattung der Veröffentlichung eines
Wertpapier-Informationsblatts und für
dessen Hinterlegung
(§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)
500
15Für die Hinterlegung eines aktualisierten
Wertpapier-Informationsblatts
(§ 3a Absatz 8 WpPG)
55".



Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuches


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 HGB § 289f, § 315e

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

2.
In § 315e Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 14. Juli 2018 WpHG § 26, § 63, § 64, § 73, § 82, § 93, § 102, § 120

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37b und 37c" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt.

2.
In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

3.
In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gehandelt, so hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu treffen" durch die Wörter „oder durch einen systematischen Internalisierer gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme, an denen die betreffenden Finanzinstrumente gehandelt werden, mit." durch die Wörter „und der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde mit." ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sie ordnet gegenüber den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme sowie gegenüber systematischen Internalisierern, die die betreffenden Finanzinstrumente handeln, ebenfalls Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Entscheidungen der inländischen Handelsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die diese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen haben" durch die Wörter „Maßnahmen, die sie nach Satz 3 angeordnet hat" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.

5.
In § 82 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8" ersetzt.

6.
In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

7.
§ 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Ausland, die keine organisierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren."

8.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 73 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1," gestrichen.

bb)
In Nummer 74 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3," gestrichen.

cc)
Nach Nummer 74 wird folgende Nummer 74a eingefügt:

„74a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt,".

c)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) eine Verdachtsmeldung nicht richtig ausfüllt."

d)
Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11" durch die Wörter „, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 sowie des Absatzes 15a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11" die Wörter „und des Absatzes 15a" eingefügt.


Artikel 5 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2018 WpHG § 64, § 65a (neu), § 120

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 folgende Angabe eingefügt:

§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes".

2.
§ 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle einer Anlageberatung hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem Privatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt werden muss,

1.
über jedes Finanzinstrument, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt,

2.
in den Fällen des Satzes 3 ein in Nummer 1 genanntes Informationsblatt oder wahlweise ein standardisiertes Informationsblatt oder

3.
in den Fällen des Satzes 4 ein dort genanntes Dokument anstelle des in Nummer 1 genannten Informationsblatts

zur Verfügung zu stellen."

b)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „anstelle des Informationsblattes nach Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

c)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Wort „und" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes das Wertpapier-Informationsblatt nach § 3a des Wertpapierprospektgesetzes, soweit der Anbieter der Wertpapiere zur Erstellung eines solchen Wertpapier-Informationsblatts verpflichtet ist."

3.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes von dem nicht qualifizierten Anleger eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen in dem Umfang einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
10.000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers, höchstens jedoch 10.000 Euro.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1.000 Euro nicht überschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Vertragsschluss über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von dem nicht qualifizierten Anleger erworben werden, 1.000 Euro oder die in Satz 1 genannten Beträge nicht übersteigt.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informationen auf Angaben des nicht qualifizierten Anlegers beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seines nicht qualifizierten Anlegers nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des nicht qualifizierten Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt."

4.
§ 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

„38.
entgegen § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".

b)
Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt:

„45a.
entgegen § 65 Absatz 1 Satz 3 oder § 65a Absatz 1 Satz 3 einen Vertragsschluss vermittelt,".


Artikel 6 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 VermAnlG § 13, § 13a, § 18, § 29

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen."

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" gestrichen.

bb)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, sowie".

cc)
Folgende Nummer 11 wird eingefügt:

„11.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,".

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 zu aktualisieren" durch die Wörter „nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich zu aktualisieren" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ist der Bundesanstalt unverzüglich zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln und gemäß § 13a zu veröffentlichen und bereitzuhalten."

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts muss für die Dauer des öffentlichen Angebots nach Satz 1 zugänglich sein und bereitgehalten werden."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" die Wörter „entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1" eingefügt.

3.
In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 3l" durch die Angabe „§ 10 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."


Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 StFG § 8a

In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter „die §§ 22 und 23" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 KWG § 2, § 2c, § 2e, § 7b, § 8, § 10, § 24a, § 32, § 33, § 53b, § 53d, mWv. 21. Juli 2018 § 46f

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „L 270 vom 15.10.2015, S. 4" ein Semikolon und die Angabe „L 278 vom 27.10.2017, S. 54" und werden nach den Wörtern „geändert worden ist" die Wörter „sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

2.
§ 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine nicht der Beaufsichtigung nach

a)
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist,

b)
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37) geändert worden ist,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, oder

d)
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) geändert worden ist,

unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist."

3.
§ 2e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG," durch die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU geändert worden ist," ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Richtlinie 2006/48/EG" jeweils durch die Wörter „der Richtlinie 2013/36/EU" ersetzt.

4.
Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren."

5.
§ 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „unterrichtet worden ist" werden die Wörter „und erteilt auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten."

6.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Voraussetzungen des" die Wörter „Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig."

7.
In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen können." angefügt.

8.
Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut."

9.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bbb)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
bei einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 des Artikels 4 der Verordnung (EU) 575/2013 („lokale Firma"), abweichend von Buchstabe c ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Einem Anlageberater oder Anlagevermittler nach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine Kombination aus Anfangskapital und geeigneter Versicherung zum Schutz der Kunden nachweisen, sofern diese Kombination ein Deckungsniveau aufweist, das entweder dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3 genannten Versicherung gleichwertig ist. Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung."

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern

1.
die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen,

2.
der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt,

3.
das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und

4.
die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist."

abweichendes Inkrafttreten am 21.07.2018

10.
§ 46f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „fallen" ein Komma und die Wörter „die zum Zeitpunkt ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sofern in den vertraglichen Bedingungen des Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Absatz 5 bestimmten niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist der Hinweis auch in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen" eingefügt.

bb)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „sowie Geldmarktinstrumente" gestrichen.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ausschließlich von einem festen oder" das Wort „marktüblichen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig, weil der Schuldtitel auf eine andere als die Landeswährung des Emittenten lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsforderung auf dieselbe Währung lauten."

c)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach Absatz 6 Satz 2 ausgenommenen Geldmarktinstrumente und" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates. Ergreifen die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Aufsichtsbehörde die Maßnahme auf Grundlage der ihr von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Informationen und Erkenntnissen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. Sind die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates mit den zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten."

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Ergreift die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7, sind diese schriftlich zu begründen und dem Institut bekanntzumachen."

12.
§ 53d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Unterliegen CRR-Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, bewertet die Aufsichtsbehörde, ob die Beaufsichtigung des CRR-Kreditinstituts oder des Wertpapierhandelsunternehmens auf konsolidierter Basis durch die zuständigen Stellen des Drittstaates der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen des § 10a dieses Gesetzes und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist. Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmens oder von Amts wegen vor. Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit hört die Aufsichtsbehörde die anderen zuständigen Stellen und die Europäische Aufsichtsbehörde an.

(2) Führt die Bewertung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Drittstaat nicht gleichwertig ist, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe der im Inland ansässigen Unternehmen als Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. Die Vorschriften des § 10a dieses Gesetzes und des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2018 KAGB § 5, § 28, § 38, § 338b (neu), § 340

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 338a folgende Angabe eingefügt:

§ 338b Geldmarktfonds".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8a Satz 2 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) und die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Befugnisse ausüben."

3.
In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „europäische langfristige Investmentfonds" durch die Wörter „europäische langfristige Investmentfonds oder Geldmarktfonds" ersetzt.

4.
In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" durch die Wörter „, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131" ersetzt.

5.
Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:

§ 338b Geldmarktfonds

Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2017/1131 nichts anderes vorsieht."

6.
§ 340 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6a werden die folgenden Absätze 6b und 6c eingefügt:

„(6b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zulassung nach Artikel 6 Absatz 1 die Bezeichnung „Geldmarktfonds" verwendet,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2 in einen Vermögenswert investiert oder ein dort genanntes Geschäft tätigt,

3.
einer Vorschrift des Artikels 17 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 Satz 1, des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 24 Absatz 1 oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 über eine dort genannte Anforderung an die Zusammensetzung des Portfolios zuwiderhandelt,

4.
einer Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 oder 4 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

5.
einer Vorschrift der Artikel 21, 26 Satz 2, des Artikels 31 Absatz 4, des Artikels 32 Absatz 4, des Artikels 33 Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 34 Absatz 1, 2 Satz 2 oder des Artikels 36 Absatz 1, 2, 4 oder 5 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Transparenz oder Dokumentation zuwiderhandelt,

6.
einer Vorschrift des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2, 3 oder 4, des Artikels 27 oder des Artikels 28 Absatz 3 oder 4 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Geschäftsführung oder Verwaltung zuwiderhandelt,

7.
einer Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 bis 4 oder 5, des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2, des Artikels 31 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 oder des Artikels 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 über eine dort genannte Anforderung bezüglich der Bewertung zuwiderhandelt oder

8.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 einen Geldmarktfonds extern unterstützt.

(6c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Zulassung als Geldmarktfonds nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 auf Grund einer nicht richtigen Erklärung oder Angabe erwirkt,

2.
einen Vermögenswert eines LVNAV-Geldmarktfonds nach der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn dieser Vermögenswert eine Restlaufzeit von mehr als 75 Tagen aufweist oder wenn der nach Artikel 29 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechnete Preis dieses Vermögenswerts mehr als zehn Basispunkte von dem nach Artikel 29 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 berechneten Preis dieses Vermögenswertes abweicht, oder

3.
als Geldmarktfondsverwalter ein Dokument für Vertriebszwecke verwendet, das die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Hinweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig enthält."

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „81 und" durch die Wörter „81, des Absatzes 6b Nummer 8, des Absatzes 6c Nummer 1 und" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und des Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13" durch ein Komma und die Wörter „des Absatzes 6 Nummer 5, 11 und 13, des Absatzes 6b Nummer 1, 5 und 7 und des Absatzes 6c Nummer 2 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „6 und 6b" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 GwG § 2, § 3, § 20, § 22

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt.

2.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 26, 26a" durch die Angabe „§§ 40 und 41" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 DSLBUmwG § 14

Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden."


Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen


Artikel 12 ändert mWv. 14. Juli 2018 ZKRLUG Artikel 9, ZKG

Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15 bis 19" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.

2.
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft."


Artikel 13 Folgeänderungen


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2018 GVG § 95, WpDVerOV § 4

(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter „aus den §§ 21, 22 und 24" durch die Wörter „aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a" ersetzt.


1.
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, 2, 5 und 8 Nummer 10 sowie die Artikel 9 und 13 treten am 21. Juli 2018 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2018.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz