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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.04.2024 aufgehoben
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§ 9a - Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG k.a.Abk.)
G. v. 24.07.1956 BGBl. I S. 667; 1957 I 368; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 925-2 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 9a Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 1 Abs. 2 die erforderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder als Halter des Fahrzeugs einen solchen Verstoß duldet, oder
- 2.
- als Führer oder Halter eines Fahrzeugs einer Vorschrift einer nach § 7 Buchstabe a oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenverkehrsbehörde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1307/a18428.htm