Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes *)


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 PartG § 18

§ 18 Absatz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro" durch die Wörter „für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millionen Euro" ersetzt und werden die Wörter „und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro" gestrichen.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch erstmals für das Jahr 2013," gestrichen.


---
*)
Anm. d. Red.: Artikel 1 ist gemäß B. v. 9. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 43) mit dem Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.




Artikel 2 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 BWahlG § 49b

In § 49b Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570, 3339) geändert worden ist, wird die Angabe „2,80 Euro" durch die Wörter „das Vierfache des in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahl erhöhten Betrages" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Europawahlgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 EuWG § 28

§ 28 Absatz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „0,70 Euro" durch die Wörter „den in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „0,85 Euro" durch die Wörter „den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes genannten und nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes erhöhten Betrag" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2018.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer