Artikel 2 - Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (SozRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2018 SGB XII § 46a, § 136

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres".

b)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres."

2.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „35." durch die Angabe „42." ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „10." durch die Angabe „16." ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

1.
zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,

2.
zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,

3.
zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,

4.
zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SozRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Artikel 5 GasgerätePSADG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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