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Artikel 3 - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16. AtGÄndG)

Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1124) trat das Gesetz am 4. Juli 2018 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 16. AtGÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2018 (13.07.2018)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
vom 11.07.2018 BGBl. I S. 1124

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 16. AtGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 16. AtGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. AtGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
B. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1124
Bekanntmachung 16. AtGÄndGBek
...  Artikel 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische ...