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Synopse aller Änderungen des 16. AtGÄndG am 04.07.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2018 durch Bekanntmachung der 16. AtGÄndGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 16. AtGÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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16. AtGÄndG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2018 geltenden Fassung | 16. AtGÄndG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2018 geltenden Fassung durch B. v. 11.07.2018 BGBl. I S. 1124 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 11. Juli 2018 (BGBl. I S. 1124) trat das Gesetz am 4. Juli 2018 in Kraft. |
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