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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung (FuttMVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 31. Juli 2018 FuttMV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 34, § 43, § 44, § 47, § 49a (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.

2.
In § 2 wird die Angabe „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9)" durch die Wörter „(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3)" durch die Wörter „(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Gewichtszunahme" durch die Wörter „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" und die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Wörter „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81)" durch die Angabe „(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gewichtszunahme" durch die Wörter „Ernährungsphysiologische Wiederherstellung" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
In § 7 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6)" ersetzt.

6.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zolllagern" das Komma und das Wort „Freilagern" gestrichen.

7.
In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 26)" ersetzt.

8.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3)" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit

a)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,

b)
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,

c)
Artikel 18 oder

d)
Artikel 20 Absatz 1,

ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt."

9.
In § 47 werden nach der Angabe „(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5)" ein Komma und die Wörter „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden ist," eingefügt.

10.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

§ 49a Übergangsregelungen

Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind."

11.
In Anlage 1 werden in der Überschrift die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

12.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

b)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1" werden gestrichen.

bb)
Teil 2 wird aufgehoben.

13.
In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt".