Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28); Geltung ab 31.07.2018
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Eingangsformel *
Artikel 1 Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Es verordnet auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S.1).

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Artikel 1 Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 43. BImSchV

(gesamter Text siehe Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe - 43. BImSchV)

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen


Artikel 2 ändert mWv. 31. Juli 2018 39. BImSchV § 33

§ 33 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahr" die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2019" eingefügt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „danach" durch die Wörter „bis einschließlich 31. Dezember 2019" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze



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