Verordnung zur Änderung der BAG-Übertragungsverordnung (BAGÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2018 BAnz AT 30.07.2018 V1; Geltung ab 31.07.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der BAG-Übertragungsverordnung
Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der BAG-Übertragungsverordnung


Artikel 1 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 BALMÜV § 1

§ 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,".

2.
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

3.
In der neuen Nummer 2 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

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Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 2 ändert mWv. 31. Juli 2018 BStrMKnotV

Die Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung vom 9. August 2013 (BGBl. I S. 3218, 3741) wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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