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Synopse aller Änderungen der EIGV am 24.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 2 der ESiVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EIGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
EIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlegende Anforderungen
    § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
(Text neue Fassung)

    § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
    § 5a
Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
    § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
    § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 2 Inbetriebnahmegenehmigung
    Kapitel 1 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung
       § 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung
       § 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
       § 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
       § 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung
       § 12 Nebenbestimmungen
       § 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten
    Kapitel 2 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach Umrüstung
oder Erneuerung
       § 14 Umrüstung und Erneuerung
       § 15 Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung



    § 8 Nebenbestimmungen
Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
    Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
       § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
       § 10 Genehmigungsstelle
       § 10a Bestandteile der Teilsysteme
    Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
       § 11 Voraussetzungen und Verfahren
       § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
       § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
       § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
    Kapitel 3 Probefahrten
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       § 16 Probefahrten
    Kapitel 4 Ergänzende Vorschriften für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge
       § 17 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge
       § 18 Genehmigung einer Fahrzeugserie
       § 19 Genehmigung einer Fahrzeugvariante
       § 20 Genehmigung eines Fahrzeugtyps
       § 21 Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung
    Kapitel 5 Ergänzende Vorschriften für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
       § 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung
       § 23 Ergänzende Vorschriften für Umrüstungen oder Erneuerungen


       § 15 Probefahrten
    Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
       § 16 Voraussetzungen für die
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
       § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
       § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
       § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
    Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
       § 20 Aufrüstung und Erneuerung
       § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
       §
22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
       § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
    § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
    § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
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    § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
    § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
    § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
    § 28 Marktaufsicht
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
    § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
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    § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung


    § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
    §
30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
    § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
    § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
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Teil 5 Benannte Stellen, bestimmte Stellen


Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
    § 33 Aufgaben der benannten Stellen
    § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
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    § 35 Anerkennungsverfahren
    § 36 Rücknahme und Widerruf


    § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
    § 35a Anerkennung der benannten Stellen
    § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
    § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
    §
36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
    § 37 Unterauftragsvergabe
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    § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
    § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
    § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
    § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
    § 38 Fahrzeugeinstellungsregister
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    § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
    § 39 Fahrzeugkennzeichnung
    § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7 Schlussbestimmungen
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Übergangsvorschriften
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    § 43 Befristung
    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
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    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Übrige Eisenbahninfrastruktur
    Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1) Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1 vorzulegenden technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-Prüfung
    Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
    Anlage 5 (zu § 14 Absatz 1) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 und § 23) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur


    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
    Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
    Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
    Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.



(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bedingungen betreffen

1. die Planung,

2. den Bau,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Inbetriebnahme,

4.
den Betrieb,

5.
die Instandhaltung,

6.
die Umrüstung und

7.
die Erneuerung



3. das Inverkehrbringen,

4.
die Inbetriebnahme,

5.
den Betrieb,

6.
die Instandhaltung,

7.
die Aufrüstung und

8.
die Erneuerung

von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes. 2 Sie gilt nicht für historische Fahrzeuge und nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen sowie ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge.



(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.

(4) Diese Verordnung
gilt nicht für

1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,

2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,

3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie

4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.


§ 2 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. 'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

2.
'benannte Stelle' eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut ist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für strukturelle Teilsysteme durchzuführen;

3.
'Bestandteile des Eisenbahnsystems' die strukturellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahninfrastruktur;

4.
'bestimmte Stelle' eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut ist, das Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG durchzuführen;

5.
'Erneuerung' umfangreiche Arbeiten zum Austausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht verändert wird;

6.
'erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen Eisenbahninfrastruktur' die Inbetriebnahme nach erfolgter Errichtung einer neuen Strecke, eines neuen Bahnhofs oder Haltepunktes an einer neuen Strecke, mit der eine bislang noch nicht bestehende Verbindung geschaffen wird;

7. 'Fahrzeugserie' eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

8.
'Fahrzeugtyp' das Baumuster eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugserie entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des ersten zu fertigenden, des umzurüstenden oder des zu erneuernden Fahrzeugs nach einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1);

9. 'Fahrzeugvariante' ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeugen
einer genehmigten Fahrzeugserie in Teilen übereinstimmt;

10.
'Grenzbetriebsstrecke' der Streckenabschnitt zwischen festgelegten Bahnhöfen beiderseits einer Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahnhöfe;

11.
'Interoperabilität' die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;

12.
'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein strukturelles Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, wobei sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software umfasst sind;

13.
'notifizierte technische Vorschriften' die notifizierten nationalen technischen Vorschriften nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

14.
'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung noch nicht genehmigter technischer oder betrieblicher Parameter struktureller Teilsysteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus;

15.
'Prüfsachverständiger' eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt;

16.
'sichere Integration' die Maßnahme zur Sicherstellung, dass die Eingliederung eines Elements, wie beispielsweise ein neuer Fahrzeugtyp, ein Netzprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil, ein Verfahren, eine Komponente, eine Software oder eine Organisation, in ein bestehendes System keine inakzeptablen Risiken für das Gesamtsystem zur Folge hat;

17.
'sicherungstechnische Systeme' Systeme in der Signaltechnik und der Telekommunikationstechnik, die zur Sicherheit im Eisenbahnsystem beitragen;

18.
'technische Kompatibilität' die Fähigkeit von zwei oder mehr strukturellen Teilsystemen oder Teilen davon, die mindestens über eine gemeinsame Schnittstelle verfügen, zusammenzuwirken und dabei ihre eigenen betrieblichen Auslegungsmerkmale und ihr erwartetes Leistungsniveau zu behalten;

19.
'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

20.
'technische Vorschriften' die nationalen technischen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifizierten technischen Vorschriften im Bereich der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

21.
'Teilprüfung' eine auf einen vom Antragsteller definierten in sich abgeschlossenen Teil des Antragsgegenstands beschränkte Prüfung;

22.
'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;

23.
'übrige Eisenbahninfrastruktur' alle baulichen Anlagen, die nicht in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie sowie streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung enthalten sind;

24. 'Umrüstung' umfangreiche Änderungsarbeiten an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert wird;

25.
'veränderte oder nicht übereinstimmende Teile' alle Teile des strukturellen Teilsystems, die im Rahmen einer beantragten Genehmigung einer Fahrzeugvariante oder einer angezeigten Umrüstung oder Erneuerung verändert werden;

26.
'Zeitpunkt der Antragstellung' Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Genehmigung eines Bestandteils des Eisenbahnsystems beim Eisenbahn-Bundesamt;

27.
'zwischenzeitliche Betriebsaufnahme' die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisenbahninfrastruktur, die noch nicht den baulichen Endzustand erreicht hat;

28.
'Zwischenzustände' für einen Übergangszeitraum bestehende, in sich abgeschlossene Änderungen an der Eisenbahninfrastruktur, die sich infolge des baulichen Fortschritts ergeben und nicht den baulich realisierten Endzustand der Gesamtmaßnahme darstellen.



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. 'Akkreditierung' die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;

2. 'Aufrüstung' umfangreiche Änderungsarbeiten an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert wird;

3.
'Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten' der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

4.
'benannte Stelle' eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit betraut ist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für strukturelle Teilsysteme nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzuführen;

5.
'Bestandteile des Eisenbahnsystems' die strukturellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahninfrastruktur;

6.
'bestimmte Stelle' eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit betraut ist, das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzuführen;

7. 'Durchgangsstrecke' ein Streckenabschnitt zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im Inland, der über ausländisches Staatsgebiet führt, sowie ein Streckenabschnitt zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im Ausland, der über deutsches Staatsgebiet führt;

8.
'Erneuerung' umfangreiche Arbeiten zum Austausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht verändert wird;

9.
'erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen Eisenbahninfrastruktur' die Inbetriebnahme nach erfolgter Errichtung einer neuen Strecke, eines neuen Bahnhofs oder Haltepunktes an einer neuen Strecke, mit der eine bislang noch nicht bestehende Verbindung geschaffen wird;

10.
'Fahrzeugtyp' ein Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen eines Fahrzeugs, der nach einem einschlägigen Prüfungsmodul in einem Baumuster oder einer Entwurfsprüfbescheinigung beschrieben ist;

11.
'Grenzbetriebsstrecke' der Streckenabschnitt zwischen festgelegten Bahnhöfen beiderseits einer Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahnhöfe;

12.
'Interoperabilität' die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;

13.
'Interoperabilitätskomponenten' Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein strukturelles Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, wobei sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software umfasst sind;

14. 'Inverkehrbringen' die erstmalige Bereitstellung

a) einer Interoperabilitätskomponente,

b) eines Bauprodukts,

c) eines sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systems oder seiner Bestandteile oder

d) eines Fahrzeugs

in Betriebsbereitschaft;

15. 'Konformitätsbewertung' das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;

16. 'Konformitätsbewertungsstelle' eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion anerkannt worden ist; eine solche Stelle gilt nach der Benennung durch die Anerkennungsstelle als benannte Stelle oder nach der Bestimmung durch die Anerkennungsstelle als bestimmte Stelle;

17.
'notifizierte technische Vorschriften' die notifizierten nationalen technischen Vorschriften nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

18.
'Probefahrten' Fahrten zur praktischen Erprobung noch nicht genehmigter technischer oder betrieblicher Parameter struktureller Teilsysteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus;

19.
'Prüfsachverständiger' eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt;

20.
'sichere Integration' die Maßnahme zur Sicherstellung, dass die Eingliederung eines Elements, wie beispielsweise ein neuer Fahrzeugtyp, ein Netzprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil, ein Verfahren, eine Komponente, eine Software oder eine Organisation, in ein bestehendes System keine inakzeptablen Risiken für das Gesamtsystem zur Folge hat;

21.
'sicherungstechnische Systeme' Systeme in der Signaltechnik und der Telekommunikationstechnik, die zur Sicherheit im Eisenbahnsystem beitragen;

22.
'technische Kompatibilität' die Fähigkeit von zwei oder mehr Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, die mindestens über eine gemeinsame Schnittstelle verfügen, zusammenzuwirken und dabei ihre eigenen betrieblichen Auslegungsmerkmale und ihr erwartetes Leistungsniveau zu behalten;

23.
'Technische Spezifikationen für die Interoperabilität' Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie 2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

24.
'technische Vorschriften' die nationalen technischen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifizierten technischen Vorschriften im Bereich der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

25.
'Teilprüfung' eine auf einen vom Antragsteller definierten in sich abgeschlossenen Teil des Antragsgegenstands beschränkte Prüfung;

26.
'Teilsysteme' die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten strukturellen und funktionellen Teile des Eisenbahnsystems;

27.
'übrige Eisenbahninfrastruktur' alle baulichen Anlagen, die nicht in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie sowie streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung enthalten sind;

28.
'veränderte oder nicht übereinstimmende Teile' alle Teile eines Bestandteils des Eisenbahnsystems, die im Rahmen einer angezeigten Aufrüstung oder Erneuerung verändert werden;

29. 'Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs' ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem oder denen ein Fahrzeug im Eisenbahnbetrieb eingesetzt werden soll;

30.
'Zeitpunkt der Antragstellung' Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Genehmigung eines Bestandteils des Eisenbahnsystems beim Eisenbahn-Bundesamt;

31. 'zentrale Anlaufstelle' das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

32.
'zwischenzeitliche Betriebsaufnahme' die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisenbahninfrastruktur, die noch nicht den baulichen Endzustand erreicht hat;

33.
'Zwischenzustände' für einen Übergangszeitraum bestehende, in sich abgeschlossene Änderungen an der Eisenbahninfrastruktur, die sich infolge des baulichen Fortschritts ergeben und nicht den baulich realisierten Endzustand der Gesamtmaßnahme darstellen.

§ 3 Grundlegende Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Eisenbahnsystem, seine strukturellen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie festgelegt sind.



Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 jeweils für sie festgelegt sind.

§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften


(1) 1 Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden. 2 Die Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union sind, bleibt unberührt.

(2) 1 Von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind ausgenommen

1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Netzen genutzte Fahrzeuge;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden; ein lokal begrenzter Einsatz liegt vor, wenn die Infrastrukturen ausschließlich lokale Erschließungsfunktion haben;

3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;

4.
Fahrzeuge, die in erster Linie auf Infrastrukturen der Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind;

5. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen
nach Anlage 2 Nummer 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen fahren.

2 Satz 1 gilt nicht für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore und Strecken mit unmittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz sowie Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. 3 Eine Strecke mit unmittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz liegt auch dann vor, wenn die Strecke geteilt ist und der an das ausländische Netz anschließende Teil der Strecke nicht eigenständig betrieben werden kann. 4 Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren.



2. Infrastrukturen, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind;

3. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastrukturen genutzt werden, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind.

2 Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. 3 Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren. 4 Satz 1 gilt nicht für die Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.

(3) 1 Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übrigen und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. 2 Das schließt nicht aus, dass

1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übrigen Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übrigen Netz genutzt werden,

2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder

3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übrigen Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.

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(4) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen der

1. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394), die durch die Verordnung (EU) 2016/912 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lärm' sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421) in der jeweils geltenden Fassung

erfüllen. 2 §
5 gilt entsprechend.

(5) 1 Bestehende Infrastrukturen und bestehende Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder deren Änderungen genügen. 2 Diese sind erst bei einer Umrüstung oder Erneuerung anzuwenden. 3 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrücklich festgelegt ist. 4 Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Umrüstung oder Erneuerung anzuwenden.



(4) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen folgender Verordnungen erfüllen:

1. der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3. der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lärm' sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2 Die §§
5 und 5a gelten entsprechend.

(5) 1 Bestehende Infrastrukturen und bestehende Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder deren Änderungen genügen. 2 Diese sind erst bei einer Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden. 3 Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrücklich festgelegt ist. 4 Im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden.

(6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und für technische Vorschriften entsprechend.



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§ 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität




§ 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität


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(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann in den folgenden Fällen auf Antrag Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulassen:

1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder die Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;

3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe eine rasche Wiederherstellung des Netzes bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;

4. bei Fahrzeugen,
die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen.

(2) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird. 3 Der Antragsteller muss dem Antrag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen.

(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel.

(4) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den Antrag. 2 Es übermittelt der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden
Technischen Spezifikation für die Interoperabilität eine Liste der Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf deutschem Gebiet.

(5) 1 Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über
den Antrag ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist. 2 Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach Absatz 1 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission.



In den folgenden Fällen können Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zugelassen werden:

1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder die Aufrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen oder eines Teils davon betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Aufrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;

3. bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen;

4.
soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe eine rasche Wiederherstellung des Netzes bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist; die Nichtanwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist auf den Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Netzes begrenzt.

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§ 5a (neu)




§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität


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(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3 Der Antragsteller muss dem Antrag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(2) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel.

(3) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 oder 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 über den Antrag. 2 Es übermittelt der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität eine Liste der Vorhaben nach § 5 Nummer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf deutschem Gebiet.

(4) In den in § 5 Nummer 2 und 3 genannten Fällen ergeht die Entscheidung, nachdem das in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Verfahren durchgeführt worden ist.

(5) Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 Nummer 1, 2 und 3 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission.

(6) Abweichend von Absatz 4 kann das Eisenbahn-Bundesamt zulassen, dass der Antragsteller vor Abschluss des dort genannten Verfahrens die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anwendet.

(7) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch.

§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften


(1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1. die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

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2. die notifizierten technischen Vorschriften, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzen, und

3. die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zusätzlich gelten.

(2) 1 Für die Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugserien, Fahrzeugvarianten und Fahrzeugtypen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden waren. 2 Liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für Fahrzeuge mehr als sieben Jahre zurück, so gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar waren.

(3) 1 Für Umrüstungen und Erneuerungen von Fahrzeugen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Anzeige anzuwenden sind. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1

1. gelten für Fahrzeuge die auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Genehmigung einer Fahrzeugserie oder gültigen Genehmigung einer Fahrzeugvariante erstmals in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche für die Erstserie anwendbar waren; liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für die Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, so gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar waren,

2. kann der Halter durch ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachweisen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) 1 Für
Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden. 2 Für Fahrzeuge gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



2. die notifizierten technischen Vorschriften und

3. die technischen Vorschriften, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung zusätzlich gelten.

(2) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden.

§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise eine Liste der zu notifizierenden technischen Vorschriften.

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(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die gelten für

1. die offenen Punkte der einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und

2. die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle.

(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität



(2) 1 Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Änderungen bereits notifizierter technischer Vorschriften zu notifizieren, die gelten

1. für einzelne technische Aspekte, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen und die nicht ausdrücklich in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität behandelt werden, einschließlich der offenen Punkte,

2. für die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle,

3. zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz erfolgt.

2 Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind.

(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität

1. der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander sind und

2. des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.

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(4) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften unverzüglich nach der Übermittlung durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Kommission. 2 Es gilt der Stand der Übermittlung.



(4) Für strukturelle Teilsysteme können neue zu notifizierende technische Vorschriften nur erlassen werden,

1. wenn eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder

2. wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme erlassen werden, insbesondere nach einem Unfall.

(5) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der Kommission und der Agentur nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Entwurf einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der neuen Vorschrift.

(6)
1 Werden für strukturelle Teilsysteme neue technische Vorschriften als dringliche Präventionsmaßnahmen erlassen, können die neuen nationalen Vorschriften unverzüglich angewendet werden. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue technische Vorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit.

(7) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt
veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften. 2 Es gilt der Stand der Übermittlung nach Absatz 5.

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§ 8 Erfordernis der Inbetriebnahmegenehmigung




§ 8 Nebenbestimmungen


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1 Die erstmalige Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung) durch das Eisenbahn-Bundesamt, soweit in den anwendbaren Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.



Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.

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§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind




§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung


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(1) 1 Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen. 2 Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. 3 Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage

1.
einer EG-Prüferklärung nach

a) Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich
eines technischen Dossiers nach Anlage 3, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgestellt hat,

b) Artikel 17 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich eines technischen Dossiers nach Anlage 3, nachdem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften ausgestellt hat; diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 anstelle der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten sind,

2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Bestandteil des Eisenbahnsystems
die grundlegenden Anforderungen erfüllt und insbesondere die technische Kompatibilität sowie die sichere Integration gewährleistet sind, und

3.
einer Erklärung des Antragstellers, dass

a) alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden und

b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn

aa) eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität die Durchführung des Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorschreibt
oder

bb) der Antragsteller bestätigt hat, dass
eine signifikante Änderung vorliegt.

4 Eine EG-Prüferklärung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur abgegeben werden, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.

(2) 1 Wenn der Antragsteller im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen.
2 Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.



(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(2) 1 Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

(3) Das Inverkehrbringen
eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.

(4) 1 Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf
die Inbetriebnahme

1. eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung
und Signalgebung sowie

2.
einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,

wenn
eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. 2 Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

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§ 10 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind




§ 10 Genehmigungsstelle


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Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:

1.
für strukturelle Teilsysteme: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3, Satz 4 sowie Absatz 2,

2.
für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2.



(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag

1. Genehmigungen
für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,

2. Fahrzeugtypgenehmigungen,

3. Inbetriebnahmegenehmigungen und

4. Genehmigungen für Probefahrten.

(2) 1 Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen
ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. 2 Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. 3 Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.

(3) 1 Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind
die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.

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§ 10a (neu)




§ 10a Bestandteile der Teilsysteme


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1 Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates

1. errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und

2. betrieben werden.

2 Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.

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§ 11 Verfahren für die Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung




§ 11 Voraussetzungen und Verfahren


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(1) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt werden von

1. Eisenbahnen,

2. Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder

3. Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen.

2 Der Antrag
und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 sind dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem Antragsteller innerhalb
von vier Wochen nach Vorlage der Antragsunterlagen deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit. 2 Anschließend prüft es die Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist über den Antrag. 3 Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 4 Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(3) 1 Hat das Eisenbahn-Bundesamt begründete Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, kann es vor der Entscheidung
über die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. 2 Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG, welche ergänzenden Prüfungen durchzuführen sind.

(4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor, wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

1. bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden Bestandteil
des Eisenbahnsystems oder bei einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder

2. Erkenntnisse vorliegen über
die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung

a) durch benannte
oder bestimmte Stellen, die eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder

b) durch Bewertungsstellen, die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.


(5) Erkenntnisse
nach Absatz 4 Nummer 2 bedeuten nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

1. die benannte Stelle eine Bescheinigung
über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften oder

3. die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht

erstellt hat.

(6) 1 Der Antragsteller hat dem Eisenbahn-Bundesamt zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung
der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. 2 In diese Liste sind etwaige Abweichungen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und, soweit erforderlich, den technischen Vorschriften aufzunehmen und zu begründen. 3 Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise über die Gewährleistung der mindestens gleichen Sicherheit zu führen.

(7)
1 Erforderliche Änderungen der Liste nach Absatz 6 hat der Antragsteller unverzüglich vorzunehmen und die Liste dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen. 2 Hinsichtlich des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind die anzuwendenden Vorschriften und Prüfgrundlagen in Form der jeweils zugrunde gelegten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und der projektspezifischen Konkretisierung der notifizierten technischen Vorschriften darzulegen.

(8) 1 Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere gesonderte Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller
die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. 2 Dafür kann er eine Stelle beauftragen.



(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Über
die zentrale Anlaufstelle werden

1. Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen
oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und

2. Informationen eingeholt


a) über alle Anträge
nach Nummer 1,

b)
über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie

c)
über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(3)
1 Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn

1. das Verwendungsgebiet
des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und

2.
die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.

2 Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.


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§ 12 Nebenbestimmungen




§ 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp


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Die Inbetriebnahmegenehmigungen nach den §§ 9, 10 und 14 sowie die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 18 bis 21, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.



(1) Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne weitere technische Prüfung zu erteilen auf der Grundlage einer Typenkonformitätserklärung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Werden an den zu genehmigenden
oder hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere mit dem Fahrzeugtyp übereinstimmende Fahrzeuge nur dann als konform zum Fahrzeugtyp erklären und eine Genehmigung beantragen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.

(3) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer Fahrzeugtypgenehmigung erteilt worden sind, bleiben gültig, auch wenn eine Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 geändert wird.


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§ 13 Verfahren bei Genehmigung für mehrere Staaten




§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen


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(1) 1 Beantragt ein Antragsteller für einen Bestandteil des Eisenbahnsystems Genehmigungen für mehrere Staaten, werden die jeweiligen Verfahrensvorschriften und damit verbundenen Prüfungen einschließlich deren Ergebnisse nach Absatz 2 gegenseitig anerkannt. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt im Verfahren nach Satz 1, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und die damit verbundenen Prüfungen durchgeführt worden sind. 3 Bestätigte Prüfungen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keiner weiteren Prüfung, soweit die Prüfungen zu positiven Ergebnissen geführt haben und sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.

(2) 1 Die Anerkennung von Verfahrensvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 und der damit verbundenen Prüfungen bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Referenzdokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG und des Beschlusses 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22). 2 Soweit das Referenzdokument nach Satz 1 unvollständig ist oder aus sonstigem Grund nicht zur Anwendung kommen kann, kann nach einer allgemeinen oder genehmigungsspezifischen bi- oder multilateralen Vereinbarung zwischen den betroffenen Sicherheitsbehörden verfahren werden. 3 Die Vereinbarung umfasst mindestens die kategorisierten Anforderungen nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG. 4 Die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 erfasst auch Anforderungen, die in Vereinbarungen nach Satz 2 bestimmt sind.

(3) 1 Anforderungen der Kategorie A nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG gelten aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Anforderungen untereinander sowie der Vergleichbarkeit des Sicherheitsniveaus der notifizierten technischen Vorschriften
oder technischen Vorschriften als gleichwertig, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen. 2 Die gegenseitige Anerkennung von Anforderungen der Kategorien B und C bedarf der Feststellung im Einzelfall.



(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp,

1. das oder der bestimmungsgemäß verwendet wird, und

2.
für das oder den eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine Typgenehmigung vorliegt,

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet es
die Eisenbahn, die das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vorfall.

(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisenbahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

(3) Beschränkt
sich die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ändert die Genehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets nicht gilt.

(4) Führen
die ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 nicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und führt dieser Umstand zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bundesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

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§ 14 Umrüstung und Erneuerung




§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung


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(1) 1 Die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, bei dem eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2 Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen an den Teilsystemen Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten.

(2)
1 Die Inbetriebnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 9 oder § 10 zu erfüllen.



(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.

(2)
1 Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.

(3)
1 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. 2 Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

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§ 15 Verfahren bei Umrüstung und Erneuerung




§ 15 Probefahrten


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(1) Geplante Arbeiten an einem Bestandteil des Eisenbahnsystems oder einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind dem Eisenbahn-Bundesamt durch den Halter oder die Eisenbahn schriftlich anzuzeigen.

(2)
1 Der Anzeige sind beizufügen

1. eine Beschreibung der geplanten Arbeiten und

2. eine Einstufung, ob eine Umrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht.

2 In der Beschreibung sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. 3 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.

(3) 1 Innerhalb von vier Wochen
nach Eingang der Anzeige bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt schriftlich die Einstufung durch den Anzeigenden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 2 Stellt das Eisenbahn-Bundesamt vor Ablauf der Frist Mängel an der vorgelegten Einstufung fest, hat es dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(4) 1 Bestätigt das Eisenbahn-Bundesamt, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt
die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. 2 In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Eisenbahn-Bundesamt als Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Das Eisenbahn-Bundesamt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich diesen Zeitpunkt.

(5) Sind dem Eisenbahn-Bundesamt sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise
und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert es den Anzeigenden.

(6) 1 Falls
eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt hierüber innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. 2 Für die Prüfung gelten die §§ 9, 10 und § 11 Absatz 2 bis 5 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Umrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.



(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen ohne Genehmigung Probefahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen
oder der Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. 2 Das betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(3) Werden Probefahrten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gewährt, kann das
Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung von Probefahrten anordnen, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(4)
1 Probefahrten bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn bei den Fahrten auf den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen abgewichen werden soll von

1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,

2. geltenden Maßen der Bezugslinie,

3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,

4. festgelegten Bremswegen
oder

5. zulässigen Geschwindigkeiten.

2 Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 genannten Parametern. 3 Soweit eine Genehmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 4
ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

(6) Die Genehmigung
nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. für
die beantragten Probefahrten ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat und

2. durch
eine schriftliche oder elektronische Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

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§ 16 Probefahrten




§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind


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(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen Probefahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen
oder der Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. 2 Das betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(3) 1 Probefahrten bedürfen
einer Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes, wenn bei den Fahrten auf den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen abgewichen werden soll von

1. zulässigen Radsatzlasten
und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,

2. geltenden Maßen der Bezugslinie,

3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,

4. festgelegten Bremswegen
oder

5. zulässigen Geschwindigkeiten.

2 Gegenstand dieser Genehmigung
ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 genannten Parametern. 3 Soweit eine Genehmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

(4) Die Genehmigung
nach Absatz 3 ist schriftlich zu beantragen.

(5) Die Genehmigung
nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. für
die beantragten Probefahrten ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchgeführt hat und

2. durch eine schriftliche Erklärung
nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.



(1) 1 Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die betreffende Infrastruktur oder Anlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt. 2 Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. 3 Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage folgender Unterlagen:

1.
einer EG-Prüferklärung nach

a) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit
den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgestellt hat,

b) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt
und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften ausgestellt hat; diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 anstelle der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten sind,

2. einer Erklärung des Antragstellers, dass der Bestandteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllt und insbesondere die technische Kompatibilität sowie die sichere Integration gewährleistet sind,

3. einer Erklärung des Antragstellers, dass

a) alle ermittelten Gefährdungen
und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden und

b) eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn

aa) eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität die Durchführung des Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorschreibt
oder

bb) der Antragsteller bestätigt hat, dass eine signifikante Änderung vorliegt,

4. einer Freigabe der geprüften Planung,

5. einer Bestätigung der Verwendbarkeit der Bauprodukte, der sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,

6. eines Nachweises über die durchgeführte Bauüberwachung und

7. der notwendigen Abnahmeprüfungen.

4 Der Antragsteller
ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss.

(2) 1 Zusätzlich zu Absatz
1 Satz 3 ist für eine Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, das die Ausrüstung umfasst mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

die Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vorzulegen, nachdem das Verfahren
nach Artikel 19 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt worden ist. 2 Wird nach der Zustimmung der Agentur der Entwurf der Leistungsentscheidung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen geändert, ist das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchzuführen. 3 Die Übereinstimmung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 ist vorzulegen.

(3) 1 Wenn der Antragsteller bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen
zu führen. 2 Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller der Genehmigungsstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4) 1 Für
die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 5 und 7 sind die technischen Vorschriften einzuhalten. 2 Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. 3 Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten Änderungen, bei welchen eine unabhängige Bewertungsstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zum Einsatz kommen muss, kann die Bestätigung für den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auch von einer unabhängigen Bewertungsstelle kommen.

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§ 17 Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge




§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind


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(1) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonstigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung
für das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung erfolgt gemeinsam mit der Inbetriebnahmegenehmigung des betreffenden Fahrzeugs.



Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:

1.
für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,

2. für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4.


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§ 18 Genehmigung einer Fahrzeugserie




§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers


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(1) Für serienweise zu fertigende, umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, kann eine Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.

(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugserie wird erteilt, wenn

1.
dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder

2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie

eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.


(3) 1 Die Genehmigung einer Fahrzeugserie ist auf längstens sieben Jahre
zu befristen. 2 Die Genehmigung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. 3 Verlieren die zugrunde liegenden Bescheinigungen nach § 9 innerhalb dieser Frist ihre Gültigkeit, dürfen weitere Fahrzeuge dieser Fahrzeugserie nicht in Betrieb genommen werden, bis gültige Bescheinigungen nach § 9 vorliegen. 4 Die Inbetriebnahme der nach Absatz 5 Satz 2 in Betrieb genommenen Fahrzeuge wird durch das Erlöschen der Genehmigung der Fahrzeugserie aufgrund des Ablaufs der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 nicht ungültig.

(4) Die Genehmigung
einer Fahrzeugserie ist auf Antrag auch in dem Fall zu erteilen, dass einem Fahrzeug bereits eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt worden ist, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt.

(5) 1 Abweichend von § 8 und § 14 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge, die mit der genehmigten Fahrzeugserie übereinstimmen, nicht erforderlich. 2 Der Halter darf diese Fahrzeuge nach Erhalt der Übereinstimmungserklärung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. 3 Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Genehmigung der Fahrzeugserie während der Geltungsdauer der Genehmigung einer Fahrzeugserie schriftlich zu erklären. 4 Der Inhaber der Genehmigung einer Fahrzeugserie hat dem Halter spätestens vor dem ersten Regelbetrieb mit jedem Einzelfahrzeug der genehmigten Fahrzeugserie die Erklärung zusammen mit einer Kopie der Genehmigung einer Fahrzeugserie und den dazugehörigen Anlagen zu übergeben. 5 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, und im Falle der Bevollmächtigung sein Bevollmächtigter, hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen vorzulegen. 6 § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.

(6) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer genehmigten Fahrzeugserie festgestellt, darf
der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere übereinstimmende Fahrzeuge nur dann entsprechend Absatz 5 Satz 2 in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.



(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn vorzulegen.

(2) 1 Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. 2 Dafür
kann er eine Stelle beauftragen.

(3) 1 Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle zusätzlich zu
dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. 2 In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige Abweichungen von

1. den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und,

3. soweit erforderlich, den technischen Vorschriften.


3 Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise
zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen,
der insbesondere prüft und bestätigt, dass

1. sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,

2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,

3. die Anforderungen und Nachweise
nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind,

4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus
den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und

5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb
einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.

(5) 1 Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. 2 Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis der Ergebnisse des Risikomanagementverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.

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§ 19 Genehmigung einer Fahrzeugvariante




§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung


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(1) Für eine Fahrzeugvariante kann die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden.

(2) Die Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird erteilt, wenn der Antragsteller

1.
die Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie für die Erstserie vorlegt und

2. auf Grundlage einer eigenen, abschließenden Bewertung erklärt,

a) in welchen Teilen
die Fahrzeugvariante von der zugrunde liegenden Fahrzeugserie abweicht und

b) welche Auswirkungen
die Abweichungen auf das Gesamtfahrzeug haben.

(3) 1 Für eine Fahrzeugvariante kann die Genehmigung einer Fahrzeugserie beantragt werden. 2 Die Genehmigung nach Satz 1 wird erteilt, wenn dem geprüften Musterfahrzeug eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wird. 3 § 18 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1 Fahrzeugvarianten können in Teilen auch auf weiteren, auf
der Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie beruhenden Fahrzeugvarianten basieren. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des Antrags auf Genehmigung der zugrunde liegenden Fahrzeugserie oder des zugrunde liegenden Fahrzeugtyps.



(1) 1 Die Genehmigungsstelle prüft die Antragsunterlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit und bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach deren Vorlage die Vollständigkeit und Prüffähigkeit. 2 Anschließend prüft sie die Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens vier Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag. 3 Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 4 Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) 1 Betrifft die Inbetriebnahmegenehmigung die Ausrüstung mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs-
und Zugsteuerungssystem oder

2. dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

so überprüft
die Genehmigungsstelle zusätzlich zur Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob diese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 übereinstimmen. 2 Gegebenenfalls überprüft die Genehmigungsstelle die Übereinstimmung der Antragsunterlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführten Verfahrens.

(3) 1 Hat die Genehmigungsstelle begründete Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, kann sie vor der Entscheidung über die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. 2 Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmigungsstelle die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, welche ergänzenden Prüfungen durchzuführen sind.

(4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor,
wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

1. bekannt ist, dass bei
dem zu genehmigenden Bestandteil des Eisenbahnsystems oder bei einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder

2. Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung

a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach
§ 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder

b) durch Bewertungsstellen, und diese Erkenntnisse Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.

(5) Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung bedeuten nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung Folgendes erstellt worden ist:

1. durch die benannte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2. durch die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften oder

3. durch die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht.

(6)
Die Absätze 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.

(7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im Rahmen
des Verfahrens für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung innerhalb von zwei Monaten.

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§ 20 Genehmigung eines Fahrzeugtyps




§ 20 Aufrüstung und Erneuerung


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(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann eine Typengenehmigung beantragt werden.

(2)
Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf der Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung oder einer Genehmigung einer Fahrzeugvariante wird auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) 1 Für Fahrzeuge, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung
oder eine Serienzulassung auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. 2 § 9 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 5 gelten entsprechend.

(5) 1 Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden und haben diese Änderungen auf die Sicherheit
der Fahrzeuge Einfluss, so kann das Eisenbahn-Bundesamt die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. 2 Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. 3 Das Eisenbahn-Bundesamt darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. 4 Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. 5 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 6 Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die das Eisenbahn-Bundesamt bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.



1 Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.

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§ 21 Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung




§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung


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(1) Im Ausland betriebene Fahrzeuge, die dort über eine gültige Zulassung verfügen, benötigen keine Inbetriebnahmegenehmigung nach dieser Verordnung, wenn sie auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.

(2) 1 Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllen, dürfen auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen, ohne zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung betrieben werden, sofern der Ausrüstungszustand der Fahrzeuge mit der jeweiligen Infrastruktur vereinbar ist. 2 Die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt. 3 Für den Betrieb auf allen Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht von Satz 1 erfasst werden, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.

(3) 1 Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge,
die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nicht erfüllen, ist für den Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Absatz 1 und die §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 bleiben unberührt.

(4) Besteht mit dem betreffenden ausländischen Staat eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsverfahren, verringern sich die Anforderungen
des § 6 um die durch die Sicherheitsbehörden nach Artikel 27 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG eingestuften Anforderungen der Kategorie A, sofern keine begründeten Zweifel entsprechend § 11 Absatz 4 vorliegen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 kann Fahrzeugen für einen örtlich und zeitlich beschränkten Betrieb auf den Infrastrukturen in der Bundesrepublik Deutschland eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchgeführt hat und

2. durch eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für den beschriebenen Betrieb ermittelten Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

(6) Bedarf ein
im Ausland zugelassenes Fahrzeug einer Genehmigung nach dieser Verordnung, so sind dem Antrag die ausländische Zulassung für das Fahrzeug und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen.



(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übrigen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten an einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.

(2) 1 Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten:

1. eine Beschreibung der
in Betrieb zu nehmenden Anlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6,

2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht,

3.
die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekennzeichneten Unterlagen, sofern es sich um genehmigungspflichtige Maßnahmen handelt,

4. Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer
der geplanten Zwischenzustände,

5. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt
der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und

6. Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

2 In der Beschreibung nach Nummer
1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. 3 Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.

(3) 1 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden
Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. 2 Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind.

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§ 22 Ergänzende Vorschriften für die erstmalige Inbetriebnahmegenehmigung




§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung


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(1) 1 Zusätzlich zu den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Nachweisen hat der Antragsteller für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder für die übrige Eisenbahninfrastruktur Folgendes nachzuweisen:

1. eine Freigabe
der geprüften Planung,

2.
eine Bestätigung der Verwendbarkeit der Bauprodukte, der sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,

3. eine Bauüberwachung und

4. die notwendigen Abnahmeprüfungen.

2 Für die Nachweise sind die technischen Vorschriften einzuhalten.
3 Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. 4 Diese Prüfbescheinigungen sind dem Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich im Rahmen von genehmigungspflichtigen Verfahren vorzulegen.

(2) Der Antragsteller hat
dem Eisenbahn-Bundesamt die Nachweise nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Maßgabe der Anlage 6 vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen
oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass

1. sicher gebaut, insbesondere
die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,

2. alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,

3. die Anforderungen und Nachweise nach Absatz 1 vollständig erbracht worden sind,

4. soweit einschlägig, alle Auflagen aus
den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und

5. Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.

(4) § 11 Absatz 3 bis 5 findet entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.

(5) 1 Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise darüber zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. 2 Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis dieser Ergebnisse eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.



(1) 1 Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. 2 Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 3 Im Fall des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) Betrifft
die angezeigte Maßnahme die Ausrüstung mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs-
und Zugsteuerungssystem oder

2. dem Globalen Mobilfunksystem
für Eisenbahnen,

so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusammenarbeit mit
der Agentur die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

(3) 1 Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass
eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. 2 In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Genehmigungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Die Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrelevante Mängel an
dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.

(5) 1 Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. 2 Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.

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§ 23 Ergänzende Vorschriften für Umrüstungen oder Erneuerungen




§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme


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(1) Umrüstungen oder Erneuerungen der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen Eisenbahninfrastruktur finden ergänzend zu den Vorschriften der §§ 14, 15 und § 30 Absatz 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze statt.

(2) Die Anzeige einer Umrüstung oder Erneuerung erfolgt nach Maßgabe der Nummer 1.1 der Anlage 6.

(3) Im Rahmen von Umrüstungen oder Erneuerungen sind mit der Anzeige nach § 15 anzugeben:

1. der Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten Zwischenzustände,

2. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und

3. der Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

(4)
1 Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Die betriebliche Nutzung für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. 3 Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 5.

(5)
Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn dem Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

1. die in § 9 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und

2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 22 Absatz 3 bestellt worden ist, einen anderen Mitarbeiter nach § 22 Absatz 3 erstellt worden sind.

(6) 1 Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet mit der Bestätigung nach § 15 Absatz 3 im jeweiligen Einzelfall, bis zu welchem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen
sind.



(1) 1 Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2 Die betriebliche Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. 3 Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 2.

(2)
Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

1. die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und

2. die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt worden ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach § 18 Absatz 4 erstellt worden sind.

§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten


(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen,

2. nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ihre Konformität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, ihre Gebrauchstauglichkeit bewertet worden ist und

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3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG erteilt worden ist.



3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich, eine Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 erteilt worden ist.

(2) 1 Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitätskomponente oder seinen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten. 2 Kommt ein Hersteller, der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch einen in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht erbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen, der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringen will.

(3) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß verwendet und planmäßig instand gehalten werden.

(4) Soweit die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität keine vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsystem zu gewährleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.



(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zusammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall wesentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten Interoperabilitätskomponenten oder im Fall wesentlicher Änderungen in Bezug auf ihre Verwendung.

§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen


(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,

1. für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,

2. die in Verkehr gebracht worden ist und

3. die bestimmungsgemäß verwendet wird,

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die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten oder sie vom Markt zu nehmen.

(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit



die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) 1 Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit

1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,

2. die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder

3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.



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§ 25a (neu)




§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen


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(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente

1. nicht auf den Markt gebracht wird oder

2. zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.

(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.

(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.

§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen


(1) 1 Sicherungstechnische und elektrotechnische Systeme sowie Bestandteile dieser Systeme können vom Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erhalten, wenn sie

1. in übereinstimmender Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden sollen in

a) dem Teilsystem Energie,

b) dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder

c) der übrigen Eisenbahninfrastruktur, und

2. im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zu prüfen wären.

2 Gegenstand einer Genehmigung können insbesondere solche Systeme und deren Bestandteile sein, die von Anlage 7 erfasst sind.

(2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen beantragt werden.

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(3) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, erfüllt sind. 2 Der Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen steht eine Prüferklärung des Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typfreigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.



(3) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit einer Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, erfüllt sind. 2 Der Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen steht eine Prüferklärung des Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typfreigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.

(4) Wenn für das zu genehmigende System

1. bereits eine Zulassung vorhanden ist und

2. aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue Genehmigung beantragt wird,

können die Regelwerke angewendet werden, die für die vorhergehende Zulassung zugrunde gelegt worden sind, soweit diesen Regelwerken keine sicherheitlichen Erkenntnisse oder begründete Zweifel entgegenstehen.

(5) 1 Die Genehmigung gilt längstens sieben Jahre für den Neueinsatz des Systems oder von dessen Bestandteilen. 2 Die Genehmigung kann jeweils um längstens sieben Jahre verlängert werden.

(6) Ist für sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder für Bestandteile dieser Systeme eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erteilt worden, wird die Erfüllung der damit abgedeckten Anforderungen bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung nicht nochmals überprüft.



§ 28 Marktaufsicht


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten

1. eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,

2. Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie

3. sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.

(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.

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(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es

1. dessen Einsatzbereich beschränken,

2. seine Verwendung verbieten,

3. ihn vom Markt nehmen lassen oder

4. ihn zurückrufen.

§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen


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(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen Bestandteile des Eisenbahnsystems dauerhaft mindestens die Anforderungen erfüllen, die sich aus den bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen ergeben.

(2)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ein Infrastrukturregister nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)

1. zu erstellen,

2. auf dem neuesten Stand zu halten und

3. die Erstellung
des Infrastrukturregisters und jede Änderung dem Eisenbahn-Bundesamt in einem von diesem bestimmten elektronischen Dateiformat unverzüglich zu melden.

(3)
Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.



(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforderungen wieder zu erfüllen.

(2) Sobald
den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden.

(3) 1
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312) in der jeweils geltenden Fassung

1. bis zum 31. Dezember 2020 an das Eisenbahn-Bundesamt zu übermitteln und

2. ab dem 1. Januar 2021 in die webgestützte Anwendung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters zu übertragen.

2 Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstrecken im Inland das Infrastrukturregister nach den Vorschriften
des Staates geführt werden, in dessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstrecke beginnt und endet.

(4)
Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen zu unterrichten.

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§ 29a (neu)




§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs


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Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob

1. das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,

2. das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und

3. sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.

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§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung




§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung


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(1) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für Umrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. 2 Zudem gilt für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Bei Maßnahmen zur Umrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen, die nicht von der Anlage 4 erfasst sind, hat der Halter sicherzustellen, dass die Schnittstellen die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2 Hierfür hat er ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. 3 In diesem Verfahren kann er eigene Sicherheitsmethoden anwenden.

(3) 1
Sofern an den umzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.



(1) 1 Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. 2 Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. 3 Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen.

(2) 1 Sofern an den aufzurüstenden oder zu erneuernden oder in Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder ihre Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug betreffen, hat der Halter von Eisenbahnfahrzeugen die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich aus dem Betrieb zu nehmen. 2 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf die Fahrzeuge erst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.

§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten


1 Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1. Eisenbahnen,

2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder

3. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen

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fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. 3 Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.



fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. 3 Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.

§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten


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(1) 1 Wer nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5 eine Genehmigung erhalten hat, ist verpflichtet, die Genehmigung und die zur Erlangung der Genehmigung erforderlichen Nachweise so lange aufzubewahren, wie der genehmigte Bestandteil des Eisenbahnsystems dem Verwendungszweck dienen kann. 2 Veräußert er den Bestandteil des Eisenbahnsystems, sind die Unterlagen nach Satz 1 spätestens bei dessen Übergabe mit auszuhändigen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerber.



(1) 1 Wer nach § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eine Genehmigung erhalten hat, ist verpflichtet, die Genehmigung und die zur Erlangung der Genehmigung erforderlichen Nachweise so lange aufzubewahren, wie der genehmigte Bestandteil des Eisenbahnsystems dem Verwendungszweck dienen kann. 2 Veräußert er den Bestandteil des Eisenbahnsystems, sind die Unterlagen nach Satz 1 spätestens bei dessen Übergabe mit auszuhändigen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerber.

(2) 1 Wer Änderungsarbeiten an einem Bestandteil des Eisenbahnsystems oder einem Teil davon durchführt, die nicht genehmigungspflichtig sind, hat über die Änderungen Aufzeichnungen zu führen. 2 Die Aufzeichnungen umfassen insbesondere Nachweise, dass die Änderungen die grundlegenden Anforderungen sowie die technische Kompatibilität und die sichere Integration erfüllen. 3 Für die Aufzeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend.



§ 33 Aufgaben der benannten Stellen


(1) 1 Benannte Stellen

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1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,

2. führen bei strukturellen Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität durch, stellen bei Nachweis der Konformität eine EG-Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 2.3 der Richtlinie 2008/57/EG aus, stellen die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 2.4 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen diese der EG-Prüfbescheinigung bei.

2 Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt.

(2) 1 Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. 2 Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.



1. bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,

2. führen bei strukturellen Teilsystemen eine EG-Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität durch und stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang IV Nummer 2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus.

2 Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt. 3 Sie führen die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch; hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente oder der Übereinstimmung des strukturellen Teilsystems mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) 1 Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang IV Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. 2 Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.

(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

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(4) Hat eine benannte Stelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer EG-Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie das Eisenbahn-Bundesamt.

(5) 1 Die benannten Stellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang VI Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben. 2 Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. 3 Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.



 

§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen


(1) 1 Bestimmte Stellen

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1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,

2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang VI Nummer 3.2 der Richtlinie 2008/57/EG aus,

3. stellen die technischen Unterlagen entsprechend Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 3.3 der Richtlinie 2008/57/EG zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.

2 Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt.

(2) § 33 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.



1. führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,

2. stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,

3. stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.

2 Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. 3 § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 35 Anerkennungsverfahren




§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen


(1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

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(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn der Antragsteller

1. die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt und

2. zuverlässig ist.

(3) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. 2 Die Behörde bestimmt
die Form der Übermittlung. 3 Sie kann auch die elektronische Form vorsehen.

(4) 1 Legt der Antragsteller eine
von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierung vor, so gelten die Voraussetzungen, die die Grundlage der Akkreditierung bilden, insoweit als nachgewiesen. 2 Dies gilt nicht für den Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Personals gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG.

(5) 1 Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 2 Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang
und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben. 3 Die Anerkennungen als benannte Stelle meldet das Eisenbahn-Bundesamt der Kommission. 4 Die Anerkennungen als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(6) 1 Die Anerkennung gilt längstens
für fünf Jahre. 2 Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(7) Anerkannte Stellen werden durch
das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.



(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:

1. Rechtspersönlichkeit besitzt,

2. über
die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

3. über die maßgeblichen Beschreibungen
von Verfahren verfügt, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen,

4. über angemessene Grundsätze und geeignete Verfahren verfügt, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie
als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

5. über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichtigen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie
den Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und den Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses,

6. über die erforderlichen Mittel verfügt, um die technischen
und administrativen Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen hat,

7. eine Haftpflichtversicherung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen hat, die eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen muss, und

8. unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist.


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§ 35a (neu)




§ 35a Anerkennung der benannten Stellen


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(1) 1 Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung

a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b) der Konformitätsbewertungsverfahren und

c) der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten, für die sie Kompetenz beansprucht, und

2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

3 Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.

(2) 1 Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. 2 Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.

(3) 1 Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. 2 Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.

(4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.

(5) 1 Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2 Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.

(7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.

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§ 35b (neu)




§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen


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(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und

2. über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.

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§ 35c (neu)




§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen


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(1) 1 Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und

2. alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

3 § 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

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§ 36 Rücknahme und Widerruf




§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit


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(1) 1 Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. 2 Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.

(2) 1 Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.



(1) 1 Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. 2 Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1 Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und über den Widerruf bleiben unberührt.

(4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung, eines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstellung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungsstelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger oder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist, an den Antragsteller herauszugeben.


§ 37 Unterauftragsvergabe


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(1) 1 Benannte oder bestimmte Stellen können Dritte beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens auszuführen (Unterauftragnehmer). 2 In diesem Fall hat die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Benannte oder bestimmte Stellen haben ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.



(1) 1 Konformitätsbewertungsstellen können Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens auszuführen. 2 In diesem Fall hat die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt.

(2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen dürfen nur an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle informiert das Eisenbahn-Bundesamt, wenn sie Aufgaben an einen Unterauftragnehmer vergibt oder einem Zweigunternehmen überträgt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen tragen die Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(5) 1 Die benannten
Stellen halten die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgeführten Arbeiten für das Eisenbahn-Bundesamt bereit. 2 Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte Stellen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen
haben ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer und ihrer Zweigunternehmen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.

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§ 37a (neu)




§ 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller


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(1) 1 Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so fordert sie den betreffenden Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. 2 Solange die Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Prüfbescheinigung aus.

(2) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Prüfbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden; wenn der Hersteller ihrer Aufforderung nicht nachkommt, die Anforderungen zu erfüllen, kann die Konformitätsbewertungsstelle die Prüfbescheinigung aussetzen oder widerrufen.

(3) Ergreift der Hersteller keine Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Prüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder widerruft sie.

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§ 37b (neu)




§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen


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(1) 1 Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-Bundesamt

1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Prüfbescheinigung,

2. alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und auf die Bedingungen der Benennung,

3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, und

4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz- übergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2 Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.

(2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Benannte Stellen übermitteln den anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabilitätskomponenten und strukturellen Teilsystemen nachgehen, Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur

1. die Prüfbescheinigungen für strukturelle Teilsysteme und

2. die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.

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§ 37c (neu)




§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen


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(1) 1 Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(3) 1 Die Konformitätsbewertungsstellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Angaben. 2 Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. 3 Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.

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§ 37d (neu)




§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen


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(1) 1 Benannte Stellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen worden sind, mitzuwirken. 2 Benannte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. 3 Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

(2) 1 Benannte Stellen, die für die Teilsysteme 'streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' benannt sind, haben an den Aktivitäten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitzuwirken. 2 Sie haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der ERTMS-Arbeitsgruppe informiert wird. 3 Sie haben die Leitlinien anzuwenden, die die ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. 4 Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden benannten Stellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe mit, um die Leitlinien zu erörtern und fortlaufend zu verbessern.

(3) 1 Bestimmte Stellen haben an den Aktivitäten einer Koordinierungsgruppe mitzuwirken, die vom Eisenbahn-Bundesamt einzurichten ist. 2 Bestimmte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. 3 Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Fahrzeugeinstellungsregister


(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt ein Fahrzeugeinstellungsregister, das die Inhalte und Formate enthält, die in

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1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, und



1. den Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), die zuletzt durch Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) geändert worden ist, und

2. den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG

konkretisiert worden sind.

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(2) 1 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Inbetriebnahme im Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses nicht bereits in dem Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union registriert ist. 2 Bei der Eintragung ist die mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung zugewiesene europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren sowie die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.

(3) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. 2 Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Umrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Inbetriebnahmegenehmigung in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union.



(2) 1 Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwendung nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist. 2 Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so wird es in das vom Eisenbahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen. 3 Bei der Eintragung ist

1.
die europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren, die mit der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugewiesen wird, sowie

2.
die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen.

(3) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben Änderungen der in das Register eingestellten Angaben sowie Rücknahmen nach Anlage 3 der Entscheidung 2007/756/EG, die ihre Fahrzeuge betreffen, auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister einzutragen. 2 Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4) 1 Eine Verwertung des Fahrzeugs bestätigt der Halter auf elektronischem Weg im Fahrzeugeinstellungsregister. 2 Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Angaben löscht der Halter spätestens zehn Jahre nach der Bestätigung über die Verwertung des Fahrzeugs.

(5) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt Zugriffsberechtigten nach Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG auf Antrag Auskünfte zu den im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben. 2 Die Auskünfte erteilt das Eisenbahn-Bundesamt in einem von ihm bestimmten editierbaren Standardformat.



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§ 38a (neu)




§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister


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(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister die Angaben der Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen sind nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung

1. einzutragen und

2. auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) 1 Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. 2 Sie haben Änderungen der Angaben, die in das Register einzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzuteilen.

(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Nummer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt, wenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.

§ 39 Fahrzeugkennzeichnung


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(1) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine europäische Fahrzeugnummer zu. 2 Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps.

(2) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Genehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung einer geänderten europäischen Fahrzeugnummer. 2 Für Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird im Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zugewiesen.

(4)
Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn

1. nach § 38 Absatz 2 das Fahrzeug im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und die europäische Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und

2. die europäische Fahrzeugnummer nach den Vorgaben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist, am Fahrzeug angebracht worden ist.



(1) 1 Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu. 2 Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.

(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann verwenden, wenn

1. das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und die europäische Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und

2. die europäische Fahrzeugnummer am Fahrzeug angebracht worden ist

a) bis zum 15. Juni 2021
nach den Vorgaben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist,

b) ab dem 16. Juni 2021 nach den Vorgaben der Anlage H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt die Angaben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen.

(2) 1 Der Inhaber der Genehmigung eines Fahrzeugtyps hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung beim Eisenbahn-Bundesamt die Eintragung des Fahrzeugtyps in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen zu beantragen. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Mit dem Antrag sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. für die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale; die Angaben müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen;

2. für die nicht den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale, die bei der Genehmigung durch die benannten und bestimmten Stellen geprüft worden sind; die Angaben müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen der Prüfbescheinigungen entsprechen.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von 20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.

(4) Das Eisenbahn-Bundesamt setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.

(5) 1 Fahrzeuge, die über eine Serienzulassung verfügen, werden auf Antrag des Halters in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen. 2 Die einzutragenden Fahrzeuge werden insoweit behandelt wie Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Fahrzeugvarianten entsprechend.



(1) Die Genehmigungsstelle übermittelt die Angaben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen.

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle mit dem Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. für die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale und

2. für die nicht den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale, die bei der Genehmigung durch die benannten und bestimmten Stellen geprüft worden sind.

Die
Angaben gemäß Nummer 1 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen der Prüfbescheinigungen entsprechen.

(3) Die Genehmigungsstelle setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von 20 Arbeitstagen von einer Änderung oder einer Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.

(4) Die Genehmigungsstelle setzt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen innerhalb von fünf Arbeitstagen von einer Aussetzung oder einem Entzug einer bestehenden Genehmigung eines Fahrzeugtyps in Kenntnis.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante entsprechend.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. ohne Genehmigung nach § 8 Satz 1 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil des Eisenbahnsystems in Betrieb nimmt,

2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine EG-Prüferklärung abgibt,

3. entgegen § 18 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz
2 oder § 39 Absatz 4 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

4.
entgegen § 23 Absatz 5 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

5.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

6.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt oder

7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt.



1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,

2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,

3.
entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

4.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,

6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

7. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder

8. entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 4 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

2. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 5 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen §
32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder

6.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.



1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder

5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.

§ 42 Übergangsvorschriften


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(1) 1 Für Anträge auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf des 11. November 2018 beim Eisenbahn-Bundesamt dies beantragt und das Vorliegen eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nachweist. 2 Der Nachweis ist erbracht, wenn bis zum Ablauf des 11. August 2018 eine benannte Stelle beauftragt ist. 3 Im Fall des Satzes 1 ist das zum Zeitpunkt des Antrags gültige Recht bis zum 11. August 2019 anwendbar. 4 Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(2) Eine nach dem Memorandum of Understanding über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge vom 26. Juni 20131 bestätigte Stelle darf die Einhaltung der notifizierten technischen Vorschriften bis zum 11. August 2020 prüfen.

(3) Der Nachweis eines fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nach Absatz 1 Satz 1 ist für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur ebenfalls erbracht, wenn bis zum 11. August 2018

1. eine Planentscheidung,

2. ein abgeschlossener Finanzierungsvertrag zur Realisierung,

3. ein Bauvertrag
oder

4. 1 eine Bauvoranzeige vorliegt, es sei denn, die tatsächliche Inbetriebnahme erfolgt nach
dem 1. Januar 2020. 2 Für Verfahren, für die zum 11. August 2018 eines der nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 dargelegten Kriterien vorliegt und für die die Inbetriebnahme des Endzustands nach dem 1. Januar 2020 geplant ist, erfolgt eine anlagenscharfe Meldung an das Eisenbahn-Bundesamt. 3 Die Meldung muss spätestens ein Jahr vor geplanter Inbetriebnahme des Endzustands erfolgen und umfasst mindestens die Benennung der Anlage und die Auflistung der bereits erbrachten Nachweise. 4 Das Eisenbahn-Bundesamt vereinbart mit dem Anzeigenden anlagenscharf eine Sachstandsfeststellung und anlagenscharf den Fortgang des Inbetriebnahmeverfahrens.

(4) 1 Für Anträge auf Abnahme nach § 32 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die bis zum 11. August 2018 gestellt worden sind, ist das Genehmigungsverfahren bis zum 11. August 2019 anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Antrags maßgeblich war. 2 Liegt nach Ablauf dieses Zeitpunkts keine Entscheidung vor, gilt diese Verordnung.

(5) Vereinbarungen über
die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften, die zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und einer oder mehreren Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 11. August 2018 abgeschlossen worden sind, können weiter angewendet werden.

(6) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer am 11. August 2018 bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

---


1 Amtlicher Hinweis: Das Memorandum of Understanding ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fahrzeuge/Inbetriebnahme/MoU/MoU_Neugestaltung_Zulassungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=2.




(1) 1 Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(3) 1 Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit

1. dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

unterliegt bis
zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. 2 In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

(4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.

(5) 1 Fahrzeuge, denen aufgrund
der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden. 2 Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. 3 Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.

(6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.

(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,

1.
die dort über eine gültige Zulassung verfügen und

2. die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,


können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.


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§ 43 (neu)




§ 43 Befristung


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§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)


1. Gemeinsame Bestimmungen

1.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage sind:

a) 'Eisenbahnunternehmen':

die Eisenbahnverkehrsunternehmen;

b) 'Infrastrukturbetreiber':

die Betreiber der Schienenwege.

1.2 Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung

Der Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten.

Sofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die Bundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen.

2. Teilsystem Infrastruktur

2.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

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Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1) teilweise aufgehobene Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf



Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), der durch den Beschluss 2012/464/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/275/EU genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

2.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

2.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/217/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

2.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/217/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Infrastruktur' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143; L 275 vom 11.10.2002, S. 5), die durch den Beschluss 2012/462/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 1) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/732/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/217/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

2.2.3 Die nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur gelten auch für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen waren, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.

2.2.4 Die Anforderungen der nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 geltenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und an denjenigen Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, wenn an diesen Bahnhöfen oder Haltepunkten Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.

3. Teilsystem Fahrzeuge

3.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

3.1.1 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 teilweise aufgehobene Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Lärm' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/229/EU genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 beantragt.

3.1.2 Die mit dem Beschluss 2011/229/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Lärm' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/66/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2011/229/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung des Beschlusses 2011/229/EU beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Güterwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/924 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10) geändert worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Güterwagen' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; L 345 vom 29.12.2011, S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf



3.1.3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Güterwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Fahrzeuge - Güterwagen' des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1; L 345 vom 29.12.2011, S. 35), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/861/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.4 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015, S. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50) teilweise aufgehobene Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems 'Lokomotiven und Personenwagen' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf



3.1.4 Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; L 10 vom 16.1.2015, S. 45; L 334 vom 22.12.2015, S. 65; L 103 vom 19.4.2016, S. 50), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems 'Lokomotiven und Personenwagen' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 139 vom 26.5.2011, S. 1), der zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/291/EU genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs der genannten Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.

3.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

3.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; L 104 vom 14.4.2008, S. 80; L 208 vom 3.8.2012, S. 22), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/232/EU genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 nach Abschnitt 7.1.1.2 des Anhangs dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren oder auf einem vor dem 1. Januar 2015 entwickelten Baumuster beruhen.

Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn der Antragsteller die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 beantragt.

3.2.2 Die Abschnitte 4.2.6.5 und 4.2.7.6 der teilweise aufgehobenen Entscheidung 2008/232/EG sind weiterhin anzuwenden auf Zugeinheiten mit einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 190 Kilometer pro Stunde, die für den Betrieb im Hochgeschwindigkeitsbahnnetz ausgelegt sind.

3.2.3 Die mit der Entscheidung 2008/232/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Fahrzeuge' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 402; L 275 vom 11.10.2002, S. 13), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/735/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Fahrzeug betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

3.2.4 Ergänzend zur Entscheidung 2008/232/EG ist nach Maßgabe der Nummer 3.3 der Beschluss 2011/291/EU anzuwenden auf die in Nummer 3.2.1 aufgeführten Fahrzeuge, die auf der Infrastruktur des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems fahren.

3.3 Maßgaben

3.3.1 Für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge, für die verbindliche Festlegungen bereits im Rahmen von Ausschreibungen über Nahverkehrsleistungen getroffen werden, ist mit der Abgabe des Angebots über die ausgeschriebenen Nahverkehrsleistungen ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium gegeben.

3.3.2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/291/EU geregelten, bereits in Ausführung befindlichen Aufträge umfassen auch die nach Leistung und Preis bestimmten oder bestimmbaren Rahmenverträge sowie Optionsrechte aus bestehenden Herstell- und Lieferverträgen.

3.3.3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/291/EU geregelten Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters umfassen auch die bis spätestens zum 31. Dezember 2011 im Auftrag befindlichen Fahrzeugprojekte, die noch keine Inbetriebnahmegenehmigung haben, sowie alle Fahrzeuge dieser Fahrzeugplattformen.

4. Teilsystem Energie

4.1 Konventionelles Eisenbahnsystem

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Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27) teilweise aufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf



Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; L 13 vom 20.1.2015, S. 13; L 154 vom 11.6.2016, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, teilweise aufgehobene Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 1), der durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach dem Beschluss 2011/274/EU genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 betrifft

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

4.2 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

4.2.1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 104 vom 14.4.2008, S. 1), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/284/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 betrifft

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung und

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern.

4.2.2 Die mit der Entscheidung 2008/284/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Energie' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 280; L 275 vom 11.10.2002, S. 8), die durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 4.3 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/733/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

Satz 1 betrifft

a) die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,

b) das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmern und

c) die Stromabnehmer.

4.3 Maßgaben

4.3.1 Im konventionellen Eisenbahnsystem und in Infrastrukturen der Kategorien II und III des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Oberleitung für den Betrieb von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) auszulegen.

4.3.2 In Infrastrukturen der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist der lichte Raum für den Durchgang von Stromabnehmern mit Wippen des Typs 1950 mm (entsprechend der Wippengeometrie des Beschlusses 2011/291/EU, Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2) freizuhalten.

5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

5.1 Eisenbahnsystem

5.1.1 Die folgenden Vorschriften sind nach Maßgabe der Nummer 5.2 anzuwenden auf Infrastrukturen und führende Fahrzeuge von Zügen:

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a) die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,



a) die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und

c) der Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/919 geändert worden ist.

5.1.2 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 11) geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/679/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

5.1.3 Die mit dem Beschluss 2012/88/EU teilweise aufgehobene Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG vom 28. März 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/463/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2006/860/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses 2012/88/EU in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

5.1.4 Die mit der Entscheidung 2006/860/EG teilweise aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 37; L 275 vom 11.10.2002, S. 3), die zuletzt durch den Beschluss 2012/462/EU geändert worden ist, ist nach Maßgabe der Nummer 5.2 weiterhin anzuwenden auf

a) Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur und an den führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Zusammenhang mit Vorhaben, die nach der Entscheidung 2002/731/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die eine neue, umzurüstende oder zu erneuernde Strecke betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/860/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

5.2 Maßgaben

5.2.1 Das European Rail Traffic Management System (ERTMS) ist streckenseitig so einzurichten, dass für Züge, die ausschließlich unter ERTMS fahren, lückenlos durchgängige Streckenzüge gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 entstehen, wobei die Ausrüstung an den Grenzübergangspunkten ins benachbarte Ausland beginnen sollte. Die Ausrüstung der Bahnhöfe entlang eines Korridors mit ERTMS umfasst die Zugfahrstraßen

a) der durchgehenden Hauptgleise und

b) der Überholungsgleise in betrieblich gebotenem Umfang zum Erhalt der Streckenkapazität und einer ausreichenden Flexibilität in der Betriebsführung; in der Regel sind pro Richtung ein Überholungsgleis mit Bahnsteig und ein Güterzugüberholungsgleis als angemessen anzusehen.

5.2.2 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezifischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie einfahren.

5.2.3 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Abschrift über die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 unverzüglich nach deren Abschluss.

5.2.4 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über Verzögerungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6. Bei der Unterrichtung sind anzugeben:

a) eine technische Beschreibung des Projekts,

b) ein Termin für die Inbetriebnahme von ERTMS,

c) Gründe für die Verzögerung und

d) Angaben zu den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

5.2.5 Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen schriftlichen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren für eine ERTMS-Ausrüstung vorgesehenen Strecken spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.

6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

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Der Beschluss 2012/757/EU ist auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.



Der Beschluss 2012/757/EU ist nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.

7. Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems

7.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich 'Sicherheit in Eisenbahntunneln' im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/163/EG genehmigt worden sind, und

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.

7.2 Eingeschränkt mobile Personen

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich 'eingeschränkt mobiler Personen' im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf

a) die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/164/EG genehmigt worden sind,

b) Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren, und

c) Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf nach Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014.



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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Übrige Eisenbahninfrastruktur




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur


1. Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

1.1 Ingenieurbau

Zum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere:

1.1.1 Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),

1.1.2 Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,

1.1.3 Lärmschutzanlagen,

1.1.4 Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,

1.1.5 Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,

1.1.6 Wege, Straßen, Plätze,

1.1.7 Entwässerungsanlagen,

1.1.8 Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht,

1.1.9 Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.

1.2 Oberbau

Die bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen bestehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen. Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahnbetrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleisschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der Festen Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutzschichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.

1.3 Hochbau

Zum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen. Hochbauten brauchen nicht durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein. Zu den Hochbauten gehören insbesondere:

1.3.1 Empfangsgebäude,

1.3.2 Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),

1.3.3 Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,

1.3.4 Garagen,

1.3.5 Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrsanlagen,

1.3.6 Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,

1.3.7 Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.

2. Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen

Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der übertragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.

Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß der Verordnung über elektromagnetische Felder.

Zu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen, Endeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen sowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.

Die Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne Sicherheitsverantwortung.

2.1 Signalanlagen

2.1.1 Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken, Gleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,

2.1.2 Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktförmige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschreitungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,

2.1.3 Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahrenraumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder Streckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,

2.1.4 Rangierstellwerke,

2.1.5 elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.

2.2 Telekommunikationsanlagen

2.2.1 Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangierfunk, Sprach- und Datendienste,

2.2.2 betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingungen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems- und Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,

2.2.3 zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie Meldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,

2.2.4 Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung von Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,

2.2.5 Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der jeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und Sauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,

2.2.6 ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten, wie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprechanlagen,

2.2.7 Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebsabwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und Mehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen, Nachrichtenspeicher,

2.2.8 Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheitskonzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge, Personenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedienräumen,

2.2.9 zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagenkomponenten,

2.2.10 Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.

2.3 Elektrotechnische Anlagen

2.3.1 Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,

2.3.2 Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,

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2.2.3 Bahnstromfernleitungen,



2.3.3 Bahnstromfernleitungen,

2.3.4 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,

2.3.5 Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,

2.3.6 Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,

2.3.7 Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,

2.3.8 Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,

2.3.9 elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), einschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,

2.3.10 elektrische Weichenheizanlagen,

2.3.11 elektrische Zugvorheizanlagen,

2.3.12 fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der Gleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,

2.3.13 Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Überwachungssysteme.



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Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1) Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1 vorzulegenden technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-Prüfung




Anlage 3 (aufgehoben)


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Das Dossier muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die Bezugnahme auf die Richtlinie 2008/57/EG, die jeweilige Technische Spezifikation für die Interoperabilität und gegebenenfalls die geltenden technischen Vorschriften;

2. die Bezugnahme auf die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die Teile davon, deren Einhaltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens geprüft worden sind, oder die technischen Vorschriften, die bei Ausnahmen, Teilanwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bei Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität oder Sonderfällen angewandt worden sind;

3. Name und Anschrift des Antragstellers und der Firma, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe von Name und Anschrift der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers;

4. eine kurze Beschreibung des Bestandteils des Eisenbahnsystems, für das die Inbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist;

5. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die in Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG genannten EG-Prüfungen durchgeführt haben;

6. Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die Bewertung der Konformität mit anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt haben;

7. Namen und Anschriften der bestimmten Stellen, welche die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannte Überprüfung der Konformität mit den notifizierten technischen Vorschriften durchgeführt haben;

8. Namen und Anschriften der Bewertungsstellen, welche die Sicherheitsbewertungsberichte in Bezug auf die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung erstellt haben, soweit durch die Richtlinie 2008/57/EG vorgeschrieben;

9. die Auflistung der Unterlagen, die der EG-Prüfung zugrunde liegen, und die Liste nach § 11 Absatz 6;

10. alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen der Bestandteil des Eisenbahnsystems, für den die Inbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist, entsprechen muss, und insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;

11. der Name des Unterzeichners.



 
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Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung einzustufen sind




Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind


1. Allgemeines

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Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an strukturellen Teilsystemen oder an der übrigen Eisenbahninfrastruktur, die

1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als Erneuerung oder Umrüstung näher bezeichnet sind oder

1.2
eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.



Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die

1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,

1.2 in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben
sind oder

1.3
eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.

2. Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

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Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:



Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:

2.1 Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,

2.1.1 die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit,

2.1.2 die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,

2.1.3 die Änderung des Lichtraumprofils,

2.2 die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2.000 m Streckengleis, 500 m Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3 Umrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,



2.3 Aufrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,

2.4 die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeitsgrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,

2.5 die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneuerung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,

2.6 die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,

2.7 die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des Unterbaus von Gleisen,

2.8 die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern

2.8.1 unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder

2.8.2 bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder

2.8.3 wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,

2.9 die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,*

2.10 die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen '1:1-Austausch' hinausgehen,*

2.11 wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Auswirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren Errichtung:

2.11.1 Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*

2.11.2 Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*

2.11.3 Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*

2.11.4 Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1.000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein Gebäude führt,

2.11.5 unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*

2.11.6 Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*

2.12 die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personenverkehrsanlage,

2.13 der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.

3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

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Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung gelten:



Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:

3.1 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schaltposten,

3.2 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1.500 m Kettenwerk erstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen dabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die den Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und mehr als 5.000 m Kettenwerk je Gleis,

3.3 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitungen in einem Eisenbahntunnel,

3.4 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungszwecke in einem Eisenbahntunnel,

3.5 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in einem Eisenbahntunnel,

3.6 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder mehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde,

3.7 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1.000 Reisenden pro Stunde,**

3.8 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unterirdischen Personenverkehrsanlage,

3.9 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicherheitsstromversorgungen in einem Bahnhof,

3.10 die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstromversorgungen in einem Bahnhof.

4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

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4.1 Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:



4.1 Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:

4.1.1 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train Control System (ETCS),

4.1.2 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangssicherungsanlage, welche über den '1:1-Austausch' hinausgeht,*

4.1.3 die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*

4.1.4 Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens 10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder entfallende Signale,*

4.1.5 Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente

4.1.5.1 der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung ETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Linienzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist, höherer ETCS-Level,

4.1.5.2 der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinationssignale,*

4.1.5.3 in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung der Hardware,*

4.1.6 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle oder des Basisstationscontrollers,

4.1.7 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder eines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,

4.1.8 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahntunnels in Bezug auf

4.1.8.1 den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Branddetektion,

4.1.8.2 die Notfallkommunikation,

4.1.8.3 die Heißläuferortung,

4.1.8.4 die Luftströmungsmeldeanlagen,

4.1.8.5 die Tunnelnotrufsysteme,

4.1.8.6 die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,

4.1.9 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem Meldeanlagesystem 90,*

4.1.10 die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1 oder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*

Von Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisenbahnsystems.

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4.2 Als genehmigungspflichtige Umrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung gelten:

4.2.1 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,

4.2.2 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation zur Infrastruktur für den Betrieb auf Infrastrukturen der Klasse A und B,

4.2.3 die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems,



4.2 Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:

4.2.1 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,

4.2.2 der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,

4.2.3 die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems; Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn

4.2.3.1 die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,

4.2.3.2 die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,

4.2.3.3 sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und

4.2.3.4 dies auf Grundlage einer (Zwischen-) Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;


4.2.4 Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere

4.2.4.1 der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,

4.2.4.2 Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,

4.2.4.3 die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,

4.2.4.4 sicherheitsrelevante Eingaben,

4.2.4.5 die Notruffunktion beim Zugfunk,

4.2.4.6 Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.

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Von Nummer 4.2 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Teilsystems.

5. Teilsystem Fahrzeuge

Als umfangreiche Änderungen*** an Fahrzeugen gelten:

5.1 Änderungen der Fahrzeugmasse oder der Radaufstandskraft um mehr als 10 %,

Veränderungen der nominalen Fahrzeugmasse in den Beladezuständen nach DIN EN 15663:2012-05; Bahnanwendungen - Definition der Fahrzeugreferenzmassen; deutsche Fassung EN 15663:2009 + AC:2010 oder Veränderungen der nominalen Radaufstandskraft nach EN 50215 DIN EN 50215 VDE 0115-101:2010-072; Bahnanwendungen - Bahnfahrzeuge - Prüfung von Bahnfahrzeugen nach Fertigstellung und vor Indienststellung in den Beladezuständen:

5.1.1 Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug,

5.1.2 Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung,

5.2 die Änderung der eisenbahnrechtlich genehmigten Bremsgewichte um mehr als 10 % nach unten oder über die der Genehmigung zugrunde liegenden Nachweise nach oben, Ein- oder Ausbau oder Ersatz oder Tausch des Gleitschutzes,

5.3 die Änderung der Brandschutzkategorie nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014,

5.4 die Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur Überwachung oder Steuerung von:

5.4.1 Bremsfunktionen,

5.4.2 Traktion,

5.4.3 Außentüren oder

5.4.4 aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und Einhaltung des Begrenzungsprofils,

Änderung in Aufbau oder Struktur und Wirkungsweise der Architekturelemente, wie beispielsweise Sicherheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen,

5.5 Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit um mehr als 15 Kilometer pro Stunde oder Erhöhung des zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr als 10 %,

5.6 Erweiterung der Steuerung der Fahrzeuggruppe oder Triebzugeinheit auf:

5.6.1 Mehrfachtraktion oder

5.6.2 Mischtraktion.



 
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* Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus. Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1.000 Personen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht. Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder vollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.

** Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen, die ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.

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*** Bezugsbasis für die Änderungen sind der Fahrzeugzustand oder die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung, wie Abnahme oder Inbetriebnahmegenehmigung.

2 Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



 
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Anlage 5 (zu § 14 Absatz 1) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind




Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind


1. Allgemeines

Zu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn:

1.1 die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

1.2 die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder

1.3 durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe freigegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt werden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Änderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.

2. Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

2.1 Ingenieurbauwerke

2.1.1 Instandsetzungsmaßnahmen

2.1.1.1 Korrosionsschutzarbeiten,

2.1.1.2 Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,

2.1.1.3 Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,

2.1.1.4 Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,

2.1.1.5 Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,

2.1.1.6 Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie

2.1.1.6.1 Befestigungen von Wegen und Plätzen,

2.1.1.6.2 Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,

2.1.1.6.3 Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,

2.1.1.6.4 Arbeiten an Lagern,

2.1.1.6.5 Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,

2.1.1.6.6 Arbeiten an Durchlässen,

2.1.1.6.7 Arbeiten an Tunnelportalen,

2.1.1.7 Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.

2.1.2 Bauzustände

Einbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.

2.1.3 Weitere Maßnahmen

2.1.3.1 Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,

2.1.3.2 Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,

2.1.3.3 Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,

2.1.3.4 Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,

2.1.3.5 Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,

2.1.3.6 Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabelkanälen,

2.1.3.7 Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,

2.1.3.8 Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.

2.2 Oberbau

2.2.1 Instandsetzungsarbeiten

2.2.1.1 Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneuerungen,

2.2.1.2 Herstellen des Lückenlosen Gleises,

2.2.1.3 Schweißarbeiten,

2.2.1.4 Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,

2.2.1.5 Schienenreprofilierungen,

2.2.1.6 übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu

2.2.1.6.1.500 mm in horizontaler und

2.2.1.6.2 75 mm in vertikaler Richtung.

2.2.2 Rückbauarbeiten

2.2.2.1 Rückbau von Gleisen,

2.2.2.2 Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,

2.2.2.3 Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,

2.2.2.4 Rückbau von Bahnübergängen,

2.2.2.5 Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.

2.3 Hochbau

2.3.1 Gebäude und Gebäudeteile

2.3.1.1 Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,

2.3.1.2 Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,

2.3.1.3 Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,

2.3.1.4 Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,

2.3.1.5 Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.

2.3.2 Haustechnische Anlagen

2.3.2.1 Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der Anlage notwendigen Raumes,

2.3.2.2 Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärmeerzeuger,

2.3.2.3 Maßnahmen an Wärmepumpen,

2.3.2.4 Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,

2.3.2.5 Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,

2.3.2.6 Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,

2.3.2.7 Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,

2.3.2.8 Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,

2.3.2.9 Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.

2.3.3 Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen

2.3.3.1 Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehörenden Aufenthalts- und Lagerräume,

2.3.3.2 Gerüste.

2.3.4 Sonstige Anlagen und Maßnahmen

2.3.4.1 Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen:

2.3.4.1.1 Antennenanlagen der Gebäudetechnik,

2.3.4.1.2 Flaggenmasten,

2.3.4.1.3 Anlagen zur Kundeninformation,

2.3.4.1.4 Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,

2.3.4.1.5 Regalen,

2.3.4.1.6 fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Automatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen ist,

2.3.4.2 Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,

2.3.4.3 Austausch einzelner Automaten.

2.3.5 Instandsetzungsarbeiten im Hochbau

2.3.6 Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau

3. Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

3.1 Beleuchtungsanlagen

3.1.1 Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,

3.1.2 sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,

3.1.3 Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,

3.1.4 Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.

3.2 Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen

3.2.1 Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,

3.2.2 Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,

3.2.3 Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,

3.2.4 Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,

3.2.5 Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,

3.2.6 Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,

3.2.7 Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,

3.2.8 Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,

3.2.9 alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,

3.2.10 Rückbau oben genannter Anlagen.

3.3 Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung

3.3.1 Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,

3.3.2 Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,

3.3.3 Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,

3.3.4 Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn

3.3.4.1 die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,

3.3.4.2 keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,

3.3.4.3 keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und

3.3.4.4 die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.

3.4 Bahnstromfernleitungen

Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.

4. Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

4.1 Signalanlagen

4.1.1 Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,

4.1.2 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,

4.1.3 Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,

4.1.4 Umbau von Stromversorgungsanlagen,

4.1.5 Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,

4.1.6 Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,

4.1.7 Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,

4.1.8 Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,

4.1.9 Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,

4.1.10 Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,

4.1.11 Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,

4.1.12 Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,

4.1.13 Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,

4.1.14 Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,

4.1.15 Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,

4.1.16 Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,

4.1.17 Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.

4.2 Telekommunikationsanlagen

4.2.1 Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,

4.2.2 Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,

4.2.3 Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,

4.2.4 Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,

4.2.5 Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,

4.2.6 vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,

4.2.7 Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,

4.2.8 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,

4.2.9 Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,

4.2.10 Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,

4.2.11 Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,

4.2.12 Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,

4.2.13 Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,

4.2.14 Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 und § 23) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur




Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung


1. Allgemeiner Teil

1.1 Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen*

1.1.1 Allgemeine Beschreibung,

1.1.2 Übersichts- oder Lagepläne,

1.1.3 Verzeichnis der Geschwindigkeiten und

1.1.4 Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.

1.2 Bauvorlageberechtigte

1.2.1 Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*

1.2.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**

1.3 Bauüberwacher Bahn

1.3.1 Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*

1.3.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**

1.4 Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*

Benennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der Zuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten Anlagen.

2. Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**

vorherige Änderung

2.1 Unterlagen gemäß Anlage 3,

2.2
Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,

2.3
Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2008/57/EG und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.4
Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen und

2.5
Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.



2.1 Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,

2.2
Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.3
Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen und

2.4
Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.

3. Anlagenbezogener Teil

Anlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:

3.1 Anzuwendendes Regelwerk*

3.2 Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**

3.2.1 Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen und Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bereits erfolgt ist, und

3.2.2 Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen.

3.3 Benennung der Prüfer*

Für genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.

3.3.1 Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen Brandschutzes und

3.3.2 Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.

3.4 Prüfberichte**

3.4.1 Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahrdynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,

3.4.2 Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.

3.5 Abnahmebescheinigungen**

Tabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand, Abnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.

3.6 Erklärung der Eisenbahnen

seitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass

3.6.1 die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen entsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**

3.6.2 die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**

3.6.3 sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,***

3.6.4 keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**

3.6.5 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und

3.6.6 der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**

3.7 Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen

4. Anhänge

Als Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:

4.1 Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches

4.2 Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4

4.3 Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist

4.4 Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5

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* Ist mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.

** Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.

*** Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.