Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (13. ERErluÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); Geltung ab 11.08.2018
|
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d und 1e jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und Nummer 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind,

-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem


Artikel 1 ändert mWv. 11. August 2018 EIGV

(gesamter Text siehe Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. August 2018 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
7.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 Abs. 1 EIGV nach Zeitaufwand
7.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Ingenieurbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 2 des
Anhangs
7.3Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Oberbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 3 des
Anhangs
7.4Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Hochbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 4 des
Anhangs
7.5Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und
elektrotechnischen Anlagen
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Zeitaufwand
7.6Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Zeitaufwand
7.7Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Ingenieurbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 2 des
Anhangs
7.8Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Oberbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 3 des
Anhangs
7.9Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Hochbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 4 des
Anhangs
7.10Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni-
schen Anlagen
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.11Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV
umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver-
sagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme
eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn-
systems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.12Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.13Genehmigung einer Fahrzeugserie § 18 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.14Genehmigung einer Fahrzeugvariante § 19 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.15Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante § 19 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.16Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3
EIGV
nach Zeitaufwand
7.17Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug-
typs
§ 20 Abs. 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.18Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetrieb-
nahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung
§ 21 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.19Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.20Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von siche-
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
§ 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.21Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich ver-
anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand
7.22Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie siche-
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.23Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 50 Euro
7.24Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug
7.25Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug
7.26Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug
7.27Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungs-
register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens
§ 38 Abs. 3 oder 4
EIGV
nach Zeitaufwand
7.28Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsre-
gister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige
Fahrzeuge in beliebiger Anzahl
§ 38 Abs. 3 oder 4
EIGV
10 Euro je Fahr-
zeug; höchstens
5.000 Euro je An-
trag
7.29Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister,
die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bis-
herige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind
§ 42 Abs. 6 EIGV 8 Euro je Fahr-
zeug".


2.
Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„3Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechen-
den Bescheinigung
§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EIGV
nach Zeitaufwand
4EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung
§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder Abs. 2
Satz 1 oder 2 EIGV
nach Zeitaufwand".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 11. August 2018 TEIV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. August 2018.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed