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§ 198 - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 198 Inkrafttreten


§ 198 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:

§ 37 - Arbeitszuweisung -

§ 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -

§ 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -

§ 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -

§ 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -

§ 162 Abs. 1 - Beiräte -.

2.
und 3. (aufgehoben)

(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -

§ 45 - Ausfallentschädigung -

§ 46 - Taschengeld -

§ 47 - Hausgeld -

§ 49 - Unterhaltsbeitrag -

§ 50 - Haftkostenbeitrag -

§ 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -

§ 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -

§ 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -

§ 189 - Verordnung über Kosten -

§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.



 

Zitierungen von § 198 StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 198 StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 199 StVollzG Übergangsfassungen
... Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes: 1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende ...