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§ 121b - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen



(1) 1Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.

(2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.



 
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Frühere Fassungen von § 121b StVollzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
vom 19.06.2019 BGBl. I S. 840

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121b StVollzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121b StVollzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 130 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften (vom 26.11.2019)
... gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ...
§ 138 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften (vom 28.06.2019)
... gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b  ...
§ 167 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b ) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in ...
§ 171 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b ) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 93 JGG Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (vom 17.12.2019)
... zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5 ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 126 StPO Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen (vom 28.06.2019)
... zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840
Artikel 1 FixRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen § 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen".  ... angefügt. 3. Nach § 121 werden die folgenden §§ 121a und 121b eingefügt: „§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem ... Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. § 121b Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen (1) ... gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend." 5. In § 167 wird die Angabe „bis 121" durch die ...
Artikel 2 FixRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes  ...
Artikel 7 FixRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3 und 5 ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b ) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den ... die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b ) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 14 StV-DSAnpUG-EU Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... ersetzt. 4. In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 ... 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126)" ersetzt. 5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...