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Änderung § 79 StVollzG vom 01.01.2009

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§ 79 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 79 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Geburtsanzeige


(Text alte Fassung)

In der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

(Text neue Fassung)

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.