§ 48 StVollzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 48 StVollzG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 91 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Rechtsverordnung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen. |