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Änderung § 110a StVollzG vom 01.01.2018

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§ 110a StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 110a StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3 Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(2) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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