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Synopse aller Änderungen des StVollzG am 01.06.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2013 durch Artikel 4 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StVollzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1
Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe
    Erster Titel Grundsätze
       § 2 Aufgaben des Vollzuges
       § 3 Gestaltung des Vollzuges
       § 4 Stellung des Gefangenen
    Zweiter Titel Planung des Vollzuges
       § 5 Aufnahmeverfahren
       § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
       § 7 Vollzugsplan
       § 8 Verlegung. Überstellung
       § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
       § 10 Offener und geschlossener Vollzug
       § 11 Lockerungen des Vollzuges
       § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
       § 13 Urlaub aus der Haft
       § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
       § 15 Entlassungsvorbereitung
       § 16 Entlassungszeitpunkt
    Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
       § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
       § 18 Unterbringung während der Ruhezeit
       § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
       § 20 Kleidung
       § 21 Anstaltsverpflegung
       § 22 Einkauf
    Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
       § 23 Grundsatz
       § 24 Recht auf Besuch
       § 25 Besuchsverbot
       § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
       § 27 Überwachung der Besuche
       § 28 Recht auf Schriftwechsel
       § 29 Überwachung des Schriftwechsels
       § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
       § 31 Anhalten von Schreiben
       § 32 Ferngespräche und Telegramme
       § 33 Pakete
       § 34 (weggefallen)
       § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
       § 36 Gerichtliche Termine
    Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
       § 37 Zuweisung
       § 38 Unterricht
       § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
       § 40 Abschlußzeugnis
       § 41 Arbeitspflicht
       § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
       § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
       § 44 Ausbildungsbeihilfe
       § 45 Ausfallentschädigung
       § 46 Taschengeld
       § 47 Hausgeld
       § 48 Rechtsverordnung
       § 49 Unterhaltsbeitrag
       § 50 Haftkostenbeitrag
       § 51 Überbrückungsgeld
       § 52 Eigengeld
    Sechster Titel Religionsausübung
       § 53 Seelsorge
       § 54 Religiöse Veranstaltungen
       § 55 Weltanschauungsgemeinschaften
    Siebter Titel Gesundheitsfürsorge
       § 56 Allgemeine Regeln
       § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
       § 58 Krankenbehandlung
       § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
       § 60 Krankenbehandlung im Urlaub
       § 61 Art und Umfang der Leistungen
       § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
       § 62a Ruhen der Ansprüche
       § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
       § 64 Aufenthalt im Freien
       § 65 Verlegung
       § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
    Achter Titel Freizeit
       § 67 Allgemeines
       § 68 Zeitungen und Zeitschriften
       § 69 Hörfunk und Fernsehen
       § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
    Neunter Titel Soziale Hilfe
       § 71 Grundsatz
       § 72 Hilfe bei der Aufnahme
       § 73 Hilfe während des Vollzuges
       § 74 Hilfe zur Entlassung
       § 75 Entlassungsbeihilfe
    Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
       § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
       § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 79 Geburtsanzeige
       § 80 Mütter mit Kindern
    Elfter Titel Sicherheit und Ordnung
       § 81 Grundsatz
       § 82 Verhaltensvorschriften
       § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
       § 84 Durchsuchung
       § 85 Sichere Unterbringung
       § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
       § 86a Lichtbilder
       § 87 Festnahmerecht
       § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
       § 89 Einzelhaft
       § 90 Fesselung
       § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
       § 92 Ärztliche Überwachung
       § 93 Ersatz von Aufwendungen
    Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang
       § 94 Allgemeine Voraussetzungen
       § 95 Begriffsbestimmungen
       § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 97 Handeln auf Anordnung
       § 98 Androhung
       § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
    Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen
       § 102 Voraussetzungen
       § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
       § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
       § 105 Disziplinarbefugnis
       § 106 Verfahren
       § 107 Mitwirkung des Arztes
    Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe
       § 108 Beschwerderecht
       § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
       § 110 Zuständigkeit
       § 111 Beteiligte
       § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
       § 113 Vornahmeantrag
       § 114 Aussetzung der Maßnahme
       § 115 Gerichtliche Entscheidung
       § 116 Rechtsbeschwerde
       § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
       § 118 Form. Frist. Begründung
       § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
       § 121 Kosten des Verfahrens
    Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
       § 122
    Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten
       § 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
       § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
       § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
       § 126 Nachgehende Betreuung
       §§ 127 und 128 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
    Erster Titel Sicherungsverwahrung
       § 129 Ziel der Unterbringung
       § 130 Anwendung anderer Vorschriften
       § 131 Ausstattung
       § 132 Kleidung
       § 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
       § 134 Entlassungsvorbereitung
       § 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
    Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
       § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
       § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
       § 138 Anwendung anderer Vorschriften
Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden
    Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
       § 139 Justizvollzugsanstalten
       § 140 Trennung des Vollzuges
       § 141 Differenzierung
       § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
       § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
       § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
       § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
       § 146 Verbot der Überbelegung
       § 147 Einrichtungen für die Entlassung
       § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
       § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
       § 150 Vollzugsgemeinschaften
    Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
       § 151 Aufsichtsbehörden
       § 152 Vollstreckungsplan
       § 153 Zuständigkeit für Verlegungen
    Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
       § 154 Zusammenarbeit
       § 155 Vollzugsbedienstete
       § 156 Anstaltsleitung
       § 157 Seelsorge
       § 158 Ärztliche Versorgung
       § 159 Konferenzen
       § 160 Gefangenenmitverantwortung
       § 161 Hausordnung
    Vierter Titel Anstaltsbeiräte
       § 162 Bildung der Beiräte
       § 163 Aufgabe der Beiräte
       § 164 Befugnisse
       § 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
    Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug
       § 166
Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
    Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
       § 167 Grundsatz
       § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
       § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 170 Einkauf
    Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
       § 171 Grundsatz
       § 172 Unterbringung
       § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 174 Einkauf
       § 175 Arbeit
    Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
       § 176 Jugendstrafanstalten
       § 177 Untersuchungshaft
    Vierter Titel Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
       § 178
    Fünfter Titel Datenschutz
       § 179 Datenerhebung
       § 180 Verarbeitung und Nutzung
       § 181 Zweckbindung
       § 182 Schutz besonderer Daten
       § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien
       § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung
       § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
       § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
       § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
    Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts
       § 188 (Änderungsvorschrift)
       § 189 (Änderungsvorschrift)
    Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung
       § 190 (Änderungsvorschrift)
       § 191 (Änderungsvorschrift)
       § 192 (Änderungsvorschrift)
       § 193 (Änderungsvorschrift)
       § 194 (Änderungsvorschrift)
       § 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
    Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
       § 196 Einschränkung von Grundrechten
       § 197 (weggefallen)
       § 198 Inkrafttreten
       § 199 Übergangsfassungen
       § 200 Höhe des Arbeitsentgelts
       § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
       § 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

§ 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.



(1) 1 Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Landesrecht kann vorsehen, daß der Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann.



(3) 1 Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. 2 Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

§ 110 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht.



Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. 2 Soweit ein Verwaltungsvorverfahren (§ 109 Abs. 3) durchzuführen ist, beginnt die Frist mit der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.



(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3 Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4 Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 115 Gerichtliche Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen ist, den Widerspruchsbescheid auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.



(1) 1 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. 3 Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. 4 Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(2) 1 Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. 2 Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.



(4) 1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2 Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 119a (neu)




§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;

2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) 1 Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. 2 Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) 1 Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. 2 Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. 3 Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) 1 Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2 Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. 3 Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



§ 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.



(2) 1 Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. 2 Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) 1 Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 130 Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.



Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.