Synopse aller Änderungen des StVollzG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 5 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StVollzG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1
Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe
    Erster Titel Grundsätze
       § 2 Aufgaben des Vollzuges
       § 3 Gestaltung des Vollzuges
       § 4 Stellung des Gefangenen
    Zweiter Titel Planung des Vollzuges
       § 5 Aufnahmeverfahren
       § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
       § 7 Vollzugsplan
       § 8 Verlegung. Überstellung
       § 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
       § 10 Offener und geschlossener Vollzug
       § 11 Lockerungen des Vollzuges
       § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
       § 13 Urlaub aus der Haft
       § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
       § 15 Entlassungsvorbereitung
       § 16 Entlassungszeitpunkt
    Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
       § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
       § 18 Unterbringung während der Ruhezeit
       § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
       § 20 Kleidung
       § 21 Anstaltsverpflegung
       § 22 Einkauf
    Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
       § 23 Grundsatz
       § 24 Recht auf Besuch
       § 25 Besuchsverbot
       § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
       § 27 Überwachung der Besuche
       § 28 Recht auf Schriftwechsel
       § 29 Überwachung des Schriftwechsels
       § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
       § 31 Anhalten von Schreiben
       § 32 Ferngespräche und Telegramme
       § 33 Pakete
       § 34 (weggefallen)
       § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
       § 36 Gerichtliche Termine
    Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
       § 37 Zuweisung
       § 38 Unterricht
       § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
       § 40 Abschlußzeugnis
       § 41 Arbeitspflicht
       § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
       § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
       § 44 Ausbildungsbeihilfe
       § 45 Ausfallentschädigung
       § 46 Taschengeld
       § 47 Hausgeld
       § 48 Rechtsverordnung
       § 49 Unterhaltsbeitrag
       § 50 Haftkostenbeitrag
       § 51 Überbrückungsgeld
       § 52 Eigengeld
    Sechster Titel Religionsausübung
       § 53 Seelsorge
       § 54 Religiöse Veranstaltungen
       § 55 Weltanschauungsgemeinschaften
    Siebter Titel Gesundheitsfürsorge
       § 56 Allgemeine Regeln
       § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
       § 58 Krankenbehandlung
       § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
       § 60 Krankenbehandlung im Urlaub
       § 61 Art und Umfang der Leistungen
       § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
       § 62a Ruhen der Ansprüche
       § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
       § 64 Aufenthalt im Freien
       § 65 Verlegung
       § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
    Achter Titel Freizeit
       § 67 Allgemeines
       § 68 Zeitungen und Zeitschriften
       § 69 Hörfunk und Fernsehen
       § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
    Neunter Titel Soziale Hilfe
       § 71 Grundsatz
       § 72 Hilfe bei der Aufnahme
       § 73 Hilfe während des Vollzuges
       § 74 Hilfe zur Entlassung
       § 75 Entlassungsbeihilfe
    Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
       § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
       § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
       § 79 Geburtsanzeige
       § 80 Mütter mit Kindern
    Elfter Titel Sicherheit und Ordnung
       § 81 Grundsatz
       § 82 Verhaltensvorschriften
       § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld
       § 84 Durchsuchung
       § 85 Sichere Unterbringung
       § 86 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
       § 86a Lichtbilder
       § 87 Festnahmerecht
       § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen
       § 89 Einzelhaft
       § 90 Fesselung
       § 91 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
       § 92 Ärztliche Überwachung
       § 93 Ersatz von Aufwendungen
    Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang
       § 94 Allgemeine Voraussetzungen
       § 95 Begriffsbestimmungen
       § 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 97 Handeln auf Anordnung
       § 98 Androhung
       § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
       § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
    Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen
       § 102 Voraussetzungen
       § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
       § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
       § 105 Disziplinarbefugnis
       § 106 Verfahren
       § 107 Mitwirkung des Arztes
    Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe
       § 108 Beschwerderecht
       § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
       § 110 Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
       § 111 Beteiligte
       § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung
       § 113 Vornahmeantrag
       § 114 Aussetzung der Maßnahme
       § 115 Gerichtliche Entscheidung
       § 116 Rechtsbeschwerde
       § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
       § 118 Form. Frist. Begründung
       § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
       § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
       § 121 Kosten des Verfahrens
    Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
       § 122
    Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten
       § 123 Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
       § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
       § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
       § 126 Nachgehende Betreuung
       §§ 127 und 128 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
    Erster Titel Sicherungsverwahrung
       § 129 Ziel der Unterbringung
       § 130 Anwendung anderer Vorschriften
       § 131 Ausstattung
       § 132 Kleidung
       § 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
       § 134 Entlassungsvorbereitung
       § 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
    Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
       § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
       § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
       § 138 Anwendung anderer Vorschriften
Vierter Abschnitt Vollzugsbehörden
    Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
       § 139 Justizvollzugsanstalten
       § 140 Trennung des Vollzuges
       § 141 Differenzierung
       § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
       § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
       § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
       § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
       § 146 Verbot der Überbelegung
       § 147 Einrichtungen für die Entlassung
       § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
       § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
       § 150 Vollzugsgemeinschaften
    Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
       § 151 Aufsichtsbehörden
       § 152 Vollstreckungsplan
       § 153 Zuständigkeit für Verlegungen
    Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
       § 154 Zusammenarbeit
       § 155 Vollzugsbedienstete
       § 156 Anstaltsleitung
       § 157 Seelsorge
       § 158 Ärztliche Versorgung
       § 159 Konferenzen
       § 160 Gefangenenmitverantwortung
       § 161 Hausordnung
    Vierter Titel Anstaltsbeiräte
       § 162 Bildung der Beiräte
       § 163 Aufgabe der Beiräte
       § 164 Befugnisse
       § 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
    Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug
       § 166
Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
    Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
       § 167 Grundsatz
       § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
       § 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 170 Einkauf
    Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
       § 171 Grundsatz
       § 172 Unterbringung
       § 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
       § 174 Einkauf
       § 175 Arbeit
    Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
       § 176 Jugendstrafanstalten
       § 177 Untersuchungshaft
    Vierter Titel Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
       § 178
    Fünfter Titel Datenschutz
       § 179 Datenerhebung
       § 180 Verarbeitung und Nutzung
       § 181 Zweckbindung
       § 182 Schutz besonderer Daten
       § 183 Schutz der Daten in Akten und Dateien
       § 184 Berichtigung, Löschung und Sperrung
       § 185 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
       § 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
       § 187 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
    Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts
       § 188 (Änderungsvorschrift)
       § 189 (Änderungsvorschrift)
    Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung
       § 190 (Änderungsvorschrift)
       § 191 (Änderungsvorschrift)
       § 192 (Änderungsvorschrift)
       § 193 (Änderungsvorschrift)
       § 194 (Änderungsvorschrift)
       § 195 Einbehaltung von Beitragsteilen
    Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
       § 196 Einschränkung von Grundrechten
       § 197 (weggefallen)
       § 198 Inkrafttreten
       § 199 Übergangsfassungen
       § 200 Höhe des Arbeitsentgelts
       § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
       § 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 110a (neu)




§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3 Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(2) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2 Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2 Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.



(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3 Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4 Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.



(heute geltende Fassung) 

§ 115 Gerichtliche Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. 3 Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. 4 Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.



(1) 1 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2 Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. 3 Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. 4 Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. 2 Eine Aufzeichnung findet nicht statt. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) 1 Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. 2 Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) 1 Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2 Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.



§ 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun.



(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung

(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



(1) 1 Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed